6. Februar 2024, 6:49 Uhr | Lesezeit: 7 Minuten
Während Hundetraining früher vor allem auf dem Hundeplatz stattfand, gibt es heute unzählige Einrichtungen, Organisationen und Hundeschulen, die Beratungen und Kurse für Hundehalter anbieten. Leider sind nicht alle immer seriös oder auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu Hundeverhalten. Daher hat sich PETBOOK einmal die Frage gestellt: Wer darf sich eigentlich Hundetrainer in Deutschland nennen?
Wer einmal eine Hundeschule gesucht hat, weiß: Die Auswahl ist riesig, die Preise variieren ebenso wie die Erziehungsmethoden. Und auch die Bezeichnungen unterscheiden sich: Hundecoaches, Trainer, Experten oder Lehrer buhlen um die Gunst von Haltern und Tieren. Doch wer darf sich eigentlich Hundetrainer oder ähnlich nennen, welche Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein und gibt es eine staatlich anerkannte Ausbildung zum Hundetrainer? PETBOOK informiert.
Darf sich jeder Hundetrainer nennen?
Das Problem: Theoretisch kann sich jeder, der Hundetrainer sein möchte, so bezeichnen. Das gilt auch für ähnlich lautende Begriffe wie Hundecoach und Hundeexperte. Der Begriff Hundetrainer und seine Abwandlungen sind hierzulande rechtlich nicht geschützt. Eine staatlich anerkannte, vereinheitlichte Hundetrainer-Ausbildung gibt es in Deutschland ebenfalls nicht. Auch festgelegte Ausbildungszeiten genau definierte Inhalte der Ausbildung oder eine bestimmte Anzahl von praktischen und theoretischen Ausbildungsmodulen sind nicht vorgeschrieben. Selbst, wer mit fragwürdigen Methoden arbeitet, kann sich Hundetrainerin oder -trainer nennen.
Wer allerdings gewerbsmäßig Tiere erziehen oder Hundehalter unterrichten möchte, benötigt in Deutschland seit August 2014 eine behördliche Erlaubnis, die auch einen sogenannten Sachkundenachweis erfordert. Diesen gibt es nur auf Antrag und nach Prüfung der zuständigen Behörde. Welche das ist, richtet sich in der Regel nach dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll. In der Regel sind die Veterinärämter zuständig.
Tierschutzgesetz gibt den Rahmen vor
Gesetzlich geregelt ist das in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz. Dort heißt es: „Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Gewerbsmäßig im Sinne des Gesetzes handelt, wer die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Die Sachkunde müssen unter anderem auch Betreiber von Tierpensionen, gewerbsmäßige Züchter und Verkäufer nachweisen. Sie wird anhand einer Prüfung ermittelt, ist jedoch nur ein Teil der erforderlichen Angaben. Meist müssen auch Unterlagen wie Führungszeugnis, Angaben zur Art des Betriebs, zum Ort und zur Zuverlässigkeit des Antragstellers beigefügt werden.
Wer gewerblich Hunde trainiert, muss „zuverlässig“ sein
„Zuverlässigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die beantragende Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nicht wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen“, teilt dazu etwa der Kreis Recklinghausen (Nordrhein-Westfalen) auf seiner Homepage mit.
Weiter heißt es: „Das gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz oder Verstöße gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht oder gegen Polizei- oder Ordnungsrecht verhängt wurden.“
Flickenteppich an Voraussetzungen
Die Sachkundeprüfung selbst ist an bestimmte Voraussetzungen und Gebühren geknüpft. Welche genau, ist jedoch Sache der einzelnen Bundesländer und der jeweils zuständigen Veterinärämter. Das heißt aber auch: Die Anforderungen sind nicht überall gleich.
Mal müssen die Prüflinge theoretische Fragen beantworten, mal Unterlagen vorlegen, die ihre Sachkunde belegen sollen, mal praktisch vorführen, was sie können. Und auch die Gebühren, die Prüflinge zu entrichten haben, unterscheiden sich mitunter deutlich.
Die Folgen dieses Flickenteppichs etwa bezeichnete Andrea Buisman, Autorin und Ausbilderin, in einem Beitrag auf der Homepage des bekannten Hundetrainers Martin Rütter schon kurz nach Einführung der Regelungen als „unzumutbar“.
Langjährige Erfahrungen werden berücksichtigt
Hundetrainer, die eine Ausbildung absolviert haben und seit Jahren tierschutzkonform arbeiten, erhielten demnach „bei einem Kreis-Veterinäramt problemlos ihre Genehmigung, während ein anderer Hundetrainer mit der gleichen Qualifikation in der 25 Kilometer entfernten Nachbargemeinde einen aufwendigen Test absolvieren und hohe Gebühren bezahlen muss“, heißt es in dem Beitrag aus dem Jahr 2015 unter anderem.
Dank der Modifizierung des Gesetzes muss mittlerweile zwar auch die jahrelange nachgewiesene Erfahrung als Hundetrainer bei der Erteilung des Sachkundenachweises berücksichtigt werden, doch auch fast zehn Jahre nach Einführung des Nachweises ist das Problem der unterschiedlichen Voraussetzungen noch aktuell.
Zertifikate für theoretische Kenntnisse
Der rheinland-pfälzische Landkreis Mainz-Bingen etwa teilt auf PETBOOK-Nachfrage mit: „Wie der Nachweis gegenüber der Behörde zu führen ist, ist nicht genau vorgegeben. Letztlich kommen alle Dokumente in Betracht, aus denen praktische und theoretische Erfahrung mit den fraglichen Tierarten und der Tätigkeit zu entnehmen sind, etwa Arbeitszeugnisse oder eidesstattliche Erklärungen.“
Mit Zertifikaten über absolvierte Prüfungen lassen sich theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in der Regel belegen, langjährige Praxis jedoch nicht. Ist der Sachkundenachweis für die verantwortliche Person formal erbracht, können dennoch Zweifel an der tatsächlichen Sachkunde übrig bleiben.
Behörde kann Fachgespräch fordern
Die Behörde kann in solchen Zweifelsfällen ein zusätzliches Fachgespräch fordern. Das Fachgespräch ist nicht vereinheitlicht und es gibt keinen einheitlichen Ablaufplan, da jedes Fachgespräch auf den jeweiligen Einzelfall bezogen ist.
Ziel ist es, gegebenenfalls vorhandene Zweifel an der Sachkunde des Antragstellers auszuräumen. Mit Blick auf dieses Ziel werden dem Antragsteller Fragen gestellt, die er in Theorie und unter Umständen auch mit praktischen Übungen beantworten muss.
Diese Nachweise müssen zertifizierte Hundetrainer erbringen
Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz teilt auf ihrer Homepage mit, welche Nachweise außerdem für eine Prüfung einzureichen sind:
- eine kurze, inhaltliche Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten
- ein Nachweis über eine gewerbliche, freiberufliche oder angestellte Tätigkeit im Bereich der Hundeausbildung oder der bisherigen Erfahrung in der Ausbildung von Hunden (soweit vorhanden)
- der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Haftpflichtversicherung, die die im Hinblick auf den Umgang mit Hunden in den praktischen Prüfungsteilen bestehenden Risiken abdeckt
- die unterschriebene Einverständniserklärung der Prüfungsordnung des Landes
Keine einheitliche Regelung
Die Stadt Essen lässt etwas allgemeiner verlauten, dass neben dem Sachkundenachweis ein Führungszeugnis, Beleg 0, und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorliegen müssen.
„Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen werden zunächst Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft. Sofern die Sachkunde nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden ergänzende Unterlagen angefordert und/oder ein Fachgespräch angeboten, sowie eine Unterrichtsstunde begleitet.“
In Hamburg können Antragsteller ihre Sachkunde beispielsweise durch „eine fachliche Berufsausbildung oder anerkannte Sachkundekurse mit nachfolgender bestandener Prüfung“ nachweisen, teilt die Stadt mit. Zudem muss unter anderem „die behördlich festgestellte Eignung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung in Verbindung mit der gleichzeitig artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Stückzahlen“ vorliegen, wie es etwas kompliziert ausgedrückt weiter heißt. Außerdem wird ein Lageplan der Gebäude und Flächen, auf dem die Nutzung dargestellt ist, verlangt.
Wie findet man einen Hundetrainer?
Am besten durch Ausprobieren, viele Schulen bieten „Schnupperstunden“ an. Informieren Sie sich, wie in der Hundeschule gearbeitet wird, wie groß die Gruppen sind und worauf das Trainerteam wert legt. Hören Sie auf ihr Bauchgefühl: Ist Ihnen unwohl, zeigt Ihr Tier Unruhe oder gar Angst, wechseln Sie die Schule. Und: Erfragen Sie die Qualifikation der Trainerin oder des Trainers, die Berufserfahrung, die Motivation. Zudem benötigen Hundetrainerinnen und -trainer seit 2014 eine behördliche Erlaubnis, Tiere erziehen zu dürfen. Lassen Sie sich dieses Dokument ruhig zeigen.
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Fazit
Wer gewerblich Hunde erziehen oder Menschen dazu anleiten möchte, muss dazu die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz vorweisen. Sie erfordert unter anderem einen Sachkundenachweis.
Wie diese Sachkunde überprüft wird, handhaben die zuständigen Behörden leider nicht einheitlich. Sie gibt den Haltern jedoch immerhin eine gewisse Orientierung. Dennoch sollten die Prüfungsvoraussetzungen bundesweit angeglichen werden. Das schafft nicht nur bei Haltern Vertrauen, sondern sorgt auch für Fairness und ähnliche Startchancen unter Hundetrainern. Dass Prüfungsanforderungen und Gebühren davon abhängen, wo eine Hundeschule ihr Grundstück findet, kann nicht gewollt sein.
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Quellen
- ltk-rlp.de, „Prüfungsordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz zur Sachkundeprüfung für die Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f Tierschutzgesetz (Hundetrainer)“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- service.esse.de, „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Abs. 1 TschG als Hundetrainer“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- hamburg.de, „Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- mlr.baden-wuerttemberg.de, „Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetzes für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- kreis-re.de, „Fragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz“ (aufgerufen am 05.02.2024)