Direkt zum Inhalt wechseln
logo Das Magazin für alle Tierbesitzer und -liebhaber
Regeln und Konsequenzen

Darf ich der Arbeit fernbleiben, wenn mein Tier krank ist und Pflege benötigt? 

Verletzter Hund auf dem Sofa mit verbundener Vorderpfote
Der Hund hat sich die Pfote gebrochen und braucht nun rund um die Uhr Betreuung. Aber darf man deshalb zu Hause bleiben? Foto: Getty Images
Sonja Jordans

21. August 2023, 6:47 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten

Meist kommen kranke Tiere relativ gut selbst zurecht. Aber was ist, wenn die Krankheit so schwerwiegend ist oder das Haustier einen Unfall hatte und nun eine Pflege rund um die Uhr benötigt? Darf ich dann einfach der Arbeit fernbleiben oder mich krankmelden? PETBOOK-Autorin Sonja Jordans ist dieser Frage einmal nachgegangen.

Artikel teilen

Für die meisten Menschen sind ihre Haustiere geliebte Familienmitglieder, Teil des Alltags und mitunter sogar eine Art Kinderersatz. Geht es Hund oder Katze schlecht, müssen sie zum Tierarzt oder benötigen besondere Zuwendung. Dann möchten zahlreiche Tierhalter gerne zu Hause bleiben und nicht zur Arbeit gehen – genauso, wie wenn das Kind erkrankt. Doch ist das überhaupt möglich? Können Arbeitnehmer wirklich der Arbeit fernbleiben bleiben, weil ihr Tier krank ist?

Wann darf man wegen Krankheit zu Hause bleiben?

Wer selbst krank ist, kann mit einer Krankmeldung zu Hause bleiben und muss nicht zur Arbeit. Auch wer ein krankes Kind zu versorgen hat, kann wegen dieser „vorübergehenden Verhinderung“, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch formuliert ist, unter bestimmten Voraussetzungen zu Hause bleiben – oft ist diese Freistellung auch bezahlt. Das wiederum geht aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) V hervor, wonach laut § 45 gesetzlich Versicherten ein Anspruch auf Krankengeld zusteht, wenn sie wegen der Pflege ihres erkrankten, versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und weitere Voraussetzungen vorliegen. Das ist ohnehin für die meisten Menschen selbstverständlich. Wer alleinerziehend ist, hat oft zudem meist keine andere Möglichkeit, als der Arbeit fernzubleiben.

Dass nun Tierhalter, vor allem, wenn sie ebenfalls alleine leben, auf die Idee kommen, auch wegen ihres kranken Tieres der Arbeit fernbleiben zu können, mag naheliegen. Nicht nur, weil das Tier ebenfalls leidet, Schmerzen hat und der Halter besorgt ist, dass sich der Zustand während seiner Abwesenheit verschlimmern könnte. Auch sehen viele Tierhalter ihren Hund oder ihre Katze als vollwertiges Familienmitglied an, mitunter sind die Tiere sogar eine Art Partner- oder Kinderersatz, so merkwürdig das für andere auch klingen mag.

Kein gesetzlicher Anspruch

Dennoch: Einen gesetzlichen Anspruch darauf, wegen eines kranken Tiers der Arbeit fernbleiben zu können, gibt es – im Gegensatz zur Regelung bei einem kranken Kind – nicht. Ein Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus dem bereits erwähnten § 45 des SGB V. Denn dort ist ausdrücklich nur von einem erkrankten Kind die Rede. Von Haustieren steht da nichts.

Rechtlich gesehen zählen Haustiere ohnehin nicht als Familienmitglied. Wenn aber das Tier dringend zum Tierarzt oder gepflegt werden muss, weil es schwer erkrankt oder verletzt ist, kann es dennoch Möglichkeiten geben, zu Hause bleiben zu können. Dabei spielen vor allem tierschutzrechtliche Erwägungen und die Kulanz des Arbeitgebers eine Rolle.

Auch interessant: Die 5 häufigsten Krankheiten von Katzen

Halter müssen für ihr Tier sorgen

Einem Tier die notwendige Behandlung zu verweigern oder es womöglich sterben zu lassen, weil man zur Arbeit muss, ist nicht nur emotional unerträglich, sondern vor allem nicht mit dem Tierschutz vereinbar – dieser verlangt, dass eine ärztliche Versorgung sichergestellt werden muss. Tierhalter sind dazu verpflichtet, ihr Tier angemessen zu versorgen.

Einfach der Arbeit fernbleiben bleiben, wenn das Tier krank ist, können Hundehalter und Katzenbesitzer dennoch nicht. Zunächst sollten sie versuchen, jemanden zu finden, der sich um das Tier kümmern kann. Erst, wenn das erfolglos geblieben ist, kann es dem Arbeitnehmer unter Umständen unmöglich sein, arbeiten zu gehen, wie etwa die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein berichtet. Dann kann er gegebenenfalls zu Hause bei seinem Tier bleiben und es zum Arzt bringen.

Eine bezahlte Freistellung ist in diesem Fall jedoch nicht möglich, wie Tierrechtsexpertin und Rechtsanwältin Melanie K. Fritz aus Herne in einem Blogbeitrag auf Ihrer Homepage erläutert. Allerdings: „Arbeitnehmer sollten sich in einem solchen Fall unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber abmelden und das Tier auch nachweisbar zur Behandlung zum Tierarzt bringen“, schreibt Fritz weiter.

Kann ich meinen Arbeitgeber um Freistellung bitten?

Arbeitnehmer sollten auf jeden Fall das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen und ihm die Situation erläutern. Es hilft, genau zu schildern, was dem Tier passiert ist. Wenn der Hund nur geniest hat oder die Mieze ihr Futter verweigert, sollten Tierhalter die Geduld ihrer Vorgesetzten jedoch nicht unnötig strapazieren – das ist in der Regel kein Grund zur Besorgnis und für einen freien Tag.

Auch ein Tierarzttermin für eine Impfung oder wegen einer fälligen Entwurmung ist kein akuter Notfall. Solche Termine müssen in die Freizeit gelegt werden. Wurde das Tier jedoch beispielsweise vergiftet oder von einem Auto angefahren, gilt es, schnell zu handeln. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber dann umgehend.

Je nachdem, was Sie beruflich machen, bieten Sie ihm an, die versäumte Zeit nachzuarbeiten. Andernfalls fragen Sie nach unbezahltem Sonderurlaub oder danach, ob Sie einen Tag freinehmen können, der Ihnen vom Jahresurlaub abgezogen wird. Selbst beurlauben sollten Sie sich jedoch auf keinen Fall, das kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sollten Sie keinen Urlaubstag mehr übrighaben, müssen Sie ebenfalls auf das Entgegenkommen ihrer Vorgesetzten hoffen.

Home Office als Option?

Spätestens seit der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer die Vorteile des Home-Offices schätzen gelernt, und nicht wenige Arbeitgeber ermöglichen es ihren Mitarbeitern, zumindest gelegentlich von zu Hause arbeiten zu können. Sollte es diese Möglichkeit in Ihrem Unternehmen geben, können Sie auch nachfragen, ob Sie Ihren Home-Office-Tag wegen der Betreuung ihres erkrankten oder verletzen Haustiers vorziehen können.

Sollten Sie jedoch wegen eines Notfalls zum Tierarzt müssen, ist das kein Home-Office mehr. Informieren Sie auch dann Ihren Arbeitgeber, ansonsten können Ihnen wegen eigenmächtigen Fernbleibens vom Arbeitsplatz ebenfalls Konsequenzen drohen.

Was passiert, wenn man dennoch ohne Erklärung der Arbeit ferngeblieben ist?

Ein „eigenmächtige Vorgehen“ sollte unbedingt vermieden oder nur im absoluten Notfall gewählt werden, wie auch Rechtsanwältin Melanie K. Fritz aus Herne in ihrem Blogeintrag zu diesem Thema schreibt. Ansonsten drohen dem Arbeitnehmer unter Umständen eine Abmahnung oder gar die Kündigung. Und auch, wenn Arbeitnehmer dann vor Gericht ziehen, heißt es nicht, dass sie dort zwingend Recht bekommen. Denn dort komme es auf den Einzelfall an.

„Insbesondere können hier Schwere der Krankheit, Eilbedürftigkeit, Tierart (für den Familienhund könnte manches Gericht möglicherweise andere Maßstäbe ansetzen als für eine Maus) auf der einen Seite, sowie Arbeits- und Personalaufkommen auf der anderen Seite in die Abwägung miteinbezogen werden“, teilt Rechtsanwältin Fritz in ihrem Blog mit. Zwar stehen die Chancen vor Gericht mitunter nicht schlecht für den Arbeitnehmer, es darauf ankommen lassen sollte man jedoch nicht.

Fazit

Ein Recht auf Freistellung für die Tierpflege gibt es nicht. Dennoch gibt es Auswege. Am besten ist es, den Arbeitgeber rechtzeitig darüber zu informieren, was mit dem Tier passiert ist und dass etwa ein Arztbesuch unumgänglich ist. Seien Sie ehrlich und bieten Sie Möglichkeiten an, wie Sie die versäumte Zeit nachholen können.

Fragen Sie ansonsten nach einem Urlaubstag oder nehmen Sie unbezahlt frei. Die meisten Arbeitgeber und Personaler haben vermutlich Verständnis für Ihre Situation, vielleicht haben Sie sogar selbst ein Tier und können Ihre Sorge nachvollziehen.

Mehr zum Thema

Quellen

Deine Datensicherheit bei der Nutzung der Teilen-Funktion
Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale- Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für diesen .
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung dieser Webseite mit Tracking und Cookies widerrufen. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit personalisierter Werbung, Cookies und Tracking entscheiden.