5. Dezember 2024, 17:18 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten
Als Hundebesitzer muss man vieles beachten, darunter auch, welche Vorgaben der Vermieter zu Tierhaltung in der Mietwohnung macht. Doch muss man sich wirklich Sorgen machen, wenn der geliebte Vierbeiner mal für ein paar Minuten nicht aufhört zu bellen? Was passiert, wenn die Nachbarn sich beschweren, dass sich der nasse Hund nach dem Gassi gehen im Hausflur ausschüttelt? Wann der Vermieter den Hund verbieten kann – eine Übersicht.
Er ist sprichwörtlich der „beste Freund des Menschen“ – und zwar nicht erst seit Beginn der Corona-Pandemie. Doch trotz seines Status als beliebtestes Haustier der Deutschen gehört der Hund zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Vermieter und Mieter einer Wohnung. 1 Aber kann der Eigentümer oder der Vermieter wirklich die Hundehaltung verbieten? PETBOOK klärt auf.
Übersicht
- Tierhaltung in der Mietwohnung – was ist erlaubt?
- Kann der Vermieter Hunde verbieten? Die rechtliche Lage
- Hundehaltung in Mietwohnungen – die Faktoren bei der Einzelfall-Entscheidung
- Die häufigsten Gründe, warum Vermieter Hunde verbieten
- Haltungsverbot von Listenhunden?
- Ausnahme für Assistenzhunde
- Quellen
Tierhaltung in der Mietwohnung – was ist erlaubt?
„Ein pauschales Verbot jeglicher Heimtierhaltung ist im Mietvertrag in Deutschland grundsätzlich unwirksam, das hat die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) im März 2013 klargestellt“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, Leiter der auf Tierrecht spezialisierten Kanzlei Ackenheil, in einer Pressemitteilung des Industrieverbands Heimtierbedarf.
Denn laut Gesetz dürfen Menschen, die zur Miete wohnen, nicht gegenüber Immobilieneigentümern benachteiligt werden. Gerade Kleintiere, die die Wohnräume in der Regel nicht verlassen und auch keinen erhöhten Geräuschpegel verursachen, erfordern keine spezielle Genehmigung.
„Demnach dürfen kleinere Tiere wie Fische, Hamster und kleine Ziervögel ohne besondere Erlaubnis gehalten werden. Im Mietvertrag kann jedoch eine Klausel aufgenommen werden, die den Mieter verpflichtet, vor der Anschaffung eines Hundes die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Erlaubnisvorbehaltsklausel.“
Kann der Vermieter Hunde verbieten? Die rechtliche Lage
Ackenheil erklärt den Sonderfall bei Hunden weiter: „Eine Erlaubnisvorbehaltsklausel gibt dem Vermieter die Möglichkeit, die Tierhaltung individuell zu prüfen und falls nötig abzulehnen, wenn sachliche Gründe vorliegen. Das können etwa gesundheitliche Bedenken anderer Mieter sein, zum Beispiel, wenn Allergien vorliegen. Eine Begründung, dass der Hund etwa den Laminatboden beschädigen könnte, ist dagegen nicht ausreichend“, erklärt der Rechtsanwalt.
„Der Vermieter hat außerdem das Recht, zur Regelung des Zusammenlebens in einem Mehrparteienhaus spezifische Vorschriften zur Hundehaltung aufzustellen. Dazu können Einschränkungen gehören, wie beispielsweise die Vorgabe, dass nur kleine Hunde in der Wohnung gehalten werden dürfen, oder eine Leinenpflicht für Hunde im Treppenhaus. Solche Regelungen dürfen jedoch nicht pauschal und unangemessen weitreichend sein – hier genauso wie bei der Erlaubnis muss der Vermieter die Interessen der Mieter an der Hundehaltung im Einzelfall abwägen. Das hat der BGH in mehreren Entscheidungen klargestellt.“
Grundsätzlich ist es immer problematisch, wenn sich der Vermieter gegen die Hundehaltung ausspricht, sei es aus persönlicher Abneigung oder aus anderen Gründen. Zuweilen können auch die Nachbarn dabei eine Rolle spielen. Denn wenn sich diese durch Bellen oder aggressives Verhalten des Hundes belästigt fühlen, tendiert meist auch der Vermieter zu einem Nein.
Doch es gibt gute Nachrichten für alle Mieter: Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2013 ist ein allgemeines bzw. pauschales Hundehaltungsverbot in Mietwohnungen unzulässig – die Sachlage muss nun je nach Einzelfall entschieden werden. Enthält ein Altvertrag eine unerlaubte pauschale Verbotsklausel, ist diese unwirksam. Handelt es sich um einen Erlaubnisvorbehalt, muss der Mieter vor der Anschaffung eines Vierbeiners den Vermieter um Erlaubnis fragen. Untersagt dieser die Hundehaltung, ist das in diesem Fall rechtskräftig, sofern der Vermieter entsprechende Gründe vorlegen kann. 2
Auch interessant: Kann ich Kosten für mein Haustier von der Steuer absetzen?
Hundehaltung in Mietwohnungen – die Faktoren bei der Einzelfall-Entscheidung
Bei Einzelfall-Entscheidungen werden verschiedene Faktoren geprüft. So müssen die Interessen des Mieters, des Vermieters und sogar der Nachbarn sorgsam abgewägt werden. Zu ausschlaggebenden Punkten zählt beispielsweise:
- Größe der Wohnung
- vom Tier ausgehende Gefahr
- eventuelle Lärmbelästigung durch Bellen
Generell wird von der Haltung größerer Hunde in einer Mietwohnung eher abgeraten, da diese verständlicherweise mehr Platz benötigen als kleinere Hunderassen.
Es kann hilfreich sein, ein Empfehlungsschreiben des vorherigen Vermieters vorzulegen, dass es keine Probleme durch die Hundehaltung gab. Nach Absprache kann auch ein Mitbringen des Hundes zur Besichtigung vorteilhaft sein. So kann sich der Vermieter gleich ein eigenes Bild machen.
Einmal erteilt, darf der Vermieter seine Erlaubnis zudem nicht einfach widerrufen, erklärt Ackenheil: „Falls der Vermieter seine zunächst erteilte Erlaubnis zurückziehen möchte, weil es etwa wiederholt zu Lärmbelästigung, aggressivem Verhalten des Hundes oder Nichteinhaltung der Hausordnung kam, muss er dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren. Ein sofortiger Widerruf ohne vorherige Abmahnung und Gelegenheit zur Abhilfe wäre in der Regel unzulässig.“
Die häufigsten Gründe, warum Vermieter Hunde verbieten
- Mietvertrag enthält einen Erlaubnisvorbehalt zur Anschaffung eines Hundes und Vermieter verbietet auf Basis dessen die Hundehaltung
- Tier ist gefährlich oder es handelt sich um einen sogenannten „Kampfhund“
- Nachbarn oder andere Hausbewohner sich durch den Hund gestört fühlen, weil dieser beispielsweise laut bellt
- Nachbar ist stark allergisch gegen Hunde – in diesem Fall geht die Gesundheit des Menschen in der Regel vor
- Hund ist im Verhältnis zu einer Wohnung so groß, dass eine artgerechte Haltung nicht möglich ist
- Anzahl der bereits im Haushalt lebenden Tiere: Besitzt der Mieter bereits andere Hunde oder auch Katzen, kann ein weiterer Vierbeiner möglicherweise untersagt werden.
- Abnutzung und Verschmutzung der Wohnung: Wird durch die Anschaffung eines Hundes eine verstärkte Verschmutzung oder eine erhöhte Abnutzung (beispielsweise des Parkettbodens) erwartet, kann dies einen Verbotsgrund darstellen.
Haltungsverbot von Listenhunden?
Anders als bei Familienhunden (z. B. Labrador, Golden Retriever oder Beagle) und Schoßhunden (z. B. Chihuahua, Malteser oder Pekinese) können sogenannte „Kampfhunde“ in Mietwohnungen tatsächlich durch den Vermieter verboten werden. Handelt es sich um einen solchen Listenhund (z. B. Bullterrier, American Staffordshire Terrier oder Rottweiler), wird per Gesetz automatisch davon ausgegangen, dass von dem Tier eine Gefahr ausgeht.
Allerdings muss der Vermieter in einem solchen Fall trotzdem eine Einzelfallprüfung durchführen, wie Ackenheil ausführt. Der Rechtsgelehrte verweist dafür auf Urteile des Landgerichts Berlin und des Landgerichts München, nach denen bei Listenhunden eine Gefährlichkeitsprüfung entscheidend ist. Vermieter müssen eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der Behörden akzeptieren, ob und inwiefern der Hund tatsächlich gefährlich ist.
Möchte man sich als Mieter einen Hund zulegen, der auf der Liste des jeweiligen Bundeslandes steht, ist die Rücksprache mit dem Vermieter daher unumgänglich. Ein Wesenstest oder das Kennenlernen zwischen Vermieter und Hund kann sich unter Umständen positiv auf die Entscheidung des Immobilien-Eigentümers auswirken.

Mietrecht für Tierhalter Wann der Vermieter eine Katze verbieten darf

Bei Umzug Wie Sie zukünftige Vermieter von Ihrem Hund überzeugen

Ruhestörung Der Hund des Nachbarn bellt ständig? Das können Sie tun
Ausnahme für Assistenzhunde
„Assistenzhunde genießen im deutschen Mietrecht eine besondere Stellung, da sie als medizinisch notwendige Hilfsmittel anerkannt sind. Die Haltung von Assistenzhunden kann daher in der Regel nicht ohne triftigen Grund vom Vermieter untersagt werden“, sagt Rechtsanwalt Andreas Ackenheil.
Notwendig ist dafür meist ein offizielles Zertifikat, das die Funktion des Hundes als Assistenzhund bestätigt. Halter sollten sich trotz dieser Schutzansprüche frühzeitig mit ihrem Vermieter abstimmen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Hiermit aktualisieren: https://www.ivh-online.de/presse-medien/pressemitteilungen/pressedienst-heimtiere/mitteilung-des-aktuellen-ivh-pressedienstes/news/detail/News/wohnungssuche-mit-hund-herausforderungen-und-tipps.html