12. Oktober 2022, 6:18 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Als Hundebesitzer muss man vieles beachten, darunter auch, welche Vorgaben der Vermieter zu Tierhaltung in der Mietwohnung macht. Doch muss man sich wirklich Sorgen machen, wenn der geliebte Vierbeiner mal für ein paar Minuten nicht aufhört zu bellen? Was passiert, wenn die Nachbarn sich beschweren, dass sich der nasse Hund nach dem Gassi gehen im Hausflur ausschüttelt? Wann der Vermieter den Hund verbieten kann – eine Übersicht.
Er ist sprichwörtlich der „beste Freund des Menschen“ – und zwar nicht erst seit Beginn der Corona-Pandemie. Doch trotz seines Status als beliebtestes Haustier der Deutschen gehört der Hund zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Vermieter und Mieter einer Wohnung.1 Aber kann der Eigentümer oder der Vermieter wirklich die Hundehaltung verbieten? PETBOOK klärt auf.
Übersicht
Tierhaltung in der Mietwohnung – was ist erlaubt?
Ein generelles Tierhaltungsverbot für Mieter gibt es hierzulande nicht. Denn laut Gesetz dürfen Menschen, die zur Miete wohnen, nicht gegenüber Immobilieneigentümern benachteiligt werden. Deswegen sind Kleintiere wie Kaninchen, Meerschweinchen, Kanarienvögel oder auch Fische in Wohnungen nicht verboten und müssen vom Vermieter akzeptiert werden. Da diese Tiere die Wohnräume in der Regel nicht verlassen und auch keinen erhöhten Geräuschpegel verursachen, ist keine spezielle Genehmigung erforderlich. Bei Hunden sieht die Lage jedoch etwas anders aus.
Kann der Vermieter Hunde verbieten? Die rechtliche Lage
Grundsätzlich ist es immer problematisch, wenn sich der Vermieter gegen die Hundehaltung ausspricht, sei es aus persönlicher Abneigung oder aus anderen Gründen. Zuweilen können auch die Nachbarn dabei eine Rolle spielen. Denn wenn sich diese durch Bellen oder aggressives Verhalten des Hundes belästigt fühlen, tendiert meist auch der Vermieter zu einem Nein. Doch es gibt gute Nachrichten für alle Mieter: Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2013 ist ein allgemeines bzw. pauschales Hundehaltungsverbot in Mietwohnungen unzulässig – die Sachlage muss nun je nach Einzelfall entschieden werden.
In den meisten neueren Mietverträgen ist mittlerweile eine Klausel zur Tierhaltung eingefügt. Sofern es sich nicht um eine unerlaubte pauschale Verbotsklausel, sondern um einen Erlaubnisvorbehalt handelt, muss der Mieter vor der Anschaffung eines Vierbeiners den Vermieter um Erlaubnis fragen. Untersagt dieser die Hundehaltung, ist das in diesem Fall rechtskräftig, sofern der Vermieter entsprechende Gründe vorlegen kann.
Hundehaltung in Mietwohnungen – die Faktoren bei der Einzelfall-Entscheidung
Bei Einzelfall-Entscheidungen werden verschiedene Faktoren geprüft. So müssen die Interessen des Mieters, des Vermieters und sogar der Nachbarn sorgsam abgewägt werden. Zu ausschlaggebenden Punkten zählt beispielsweise:
- Größe der Wohnung
- vom Tier ausgehende Gefahr
- eventuelle Lärmbelästigung durch Bellen
Generell wird von der Haltung größerer Hunde in einer Mietwohnung eher abgeraten, da diese verständlicherweise mehr Platz benötigen als kleinere Hunderassen.
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Die häufigsten Gründe, warum Vermieter Hunde verbieten
- Mietvertrag enthält einen Erlaubnisvorbehalt zur Anschaffung eines Hundes und Vermieter verbietet auf Basis dessen die Hundehaltung
- Tier ist gefährlich oder es handelt sich um einen sogenannten „Kampfhund“
- Nachbarn oder andere Hausbewohner fühlen sich durch den Hund gestört fühlen, weil dieser beispielsweise laut bellt
- Nachbar ist stark allergisch gegen Hunde – in diesem Fall geht die Gesundheit des Menschen in der Regel vor
- Hund ist im Verhältnis zu einer Wohnung so groß, dass eine artgerechte Haltung nicht möglich ist
- Anzahl der bereits im Haushalt lebenden Tiere: Besitzt der Mieter bereits andere Hunde oder auch Katzen, kann ein weiterer Vierbeiner möglicherweise untersagt werden.
- Abnutzung und Verschmutzung der Wohnung: Wird durch die Anschaffung eines Hundes eine verstärkte Verschmutzung oder eine erhöhte Abnutzung (beispielsweise des Parkettbodens) erwartet, kann dies einen Verbotsgrund darstellen.
Haltungsverbot von Kampfhunden
Anders als bei Familienhunden (z. B. Labrador, Golden Retriever oder Beagle) und Schoßhunden (z. B. Chihuahua, Malteser oder Pekinese) können sogenannte „Kampfhunde“ in Mietwohnungen tatsächlich durch den Vermieter verboten werden. Handelt es sich um einen solchen Listenhund (z. B. Bullterrier, American Staffordshire Terrier oder Rottweiler), wird per Gesetz automatisch davon ausgegangen, dass von dem Tier eine Gefahr ausgeht. Daher muss der Vermieter in einem solchen Fall auch nicht belegen, ob und inwiefern der Hund tatsächlich gefährlich ist.
Möchte man sich als Mieter einen „Kampfhund“ zulegen, ist die Rücksprache mit dem Vermieter unumgänglich. Sollte dieser die Haltung eines solchen Tieres untersagen, ist diese Entscheidung zu akzeptieren. Denn ein rechtlicher Anspruch auf die Haltung eines Listenhundes existiert in Deutschland nicht. Dabei gibt es natürlich auch hier Möglichkeiten, den Vermieter vom ausgeglichenen und freundlichen Wesen des Hundes zu überzeugen. Ein Wesenstest oder das Kennenlernen zwischen Vermieter und Hund kann sich unter Umständen positiv auf die Entscheidung des Immobilien-Eigentümers auswirken.
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Quellen
- 1. Deutschland; IFAK; Ipsos; GfK Media and Communication Research; 2018 bis 2021; ab 14 Jahre; deutschsprachige Haustierbesitzer; Computergestützte persönliche Interviews (CAPI)
Sonstige Quellen
- Haus und Grund, „„Darf der Vermieter Hundehaltung verbieten?“- Urteil des Amtsgerichts München“ (aufgerufen am 27.7.2022)
- Praxistipp.Chip.de, „Darf der Vermieter einen Hund verbieten? Das müssen Sie wissen“ (aufgerufen am 27.7.2022)