7. August 2024, 6:55 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten
Wer einen Hund hält, weiß: Ein preisgünstiges Vergnügen ist das nicht. Neben Anschaffungskosten für das Tier und der Ausstattung mit Leine, Futter und Zubehör, schlagen auch Tierarzt, Versicherung und Hundeschule zu Buche. Besonders die Erziehung kann eine Menge Geld verschlingen. Allerdings führt am Besuch einer Hundeschule mitunter kein Weg vorbei. Wie schön wäre es also, die Kosten für das Training von der Steuer absetzen zu können. Doch geht das überhaupt? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? PETBOOK informiert.
Es könnte so einfach sein, ist es aber nicht: das deutsche Steuerrecht. Wer seine Steuerlast mindern möchte, hat einige Möglichkeiten. Doch was unter welchen Voraussetzungen vom Finanzamt akzeptiert wird, erscheint Laien oftmals wie ein Glücksspiel. Frei nach dem Motto: „Man kann es ja mal versuchen“, kursieren im Internet zahlreiche Tipps, mit denen sich angeblich die Steuerlast senken lässt. Beliebtes „Abschreibungsobjekt“ ist dabei oft das Haustier. Ob Hundehaftpflicht oder Tierkrankenversicherung, all diese Posten finden ihren Weg in so manche Steuererklärung. Auch Unterrichtsstunden mit dem Hundetrainer tauchen in den Unterlagen immer wieder auf. Schließlich ist ein braver Hund auch ein Gewinn für die Öffentlichkeit. Doch kann man den Hundetrainer wirklich von der Steuer absetzen?
Was kann man als Hundehalter überhaupt von der Steuer absetzen?
Zunächst einmal gilt: Wer einen Hund beruflich hält, etwa Förster, Landwirte oder Polizeibeamte, kann sein Tier und nahezu alles, was damit zusammenhängt, in der Regel steuerlich absetzen. Auch für Herdenschutzhunde gibt es meist steuerliche Vergünstigungen. Entsprechend kann man dann auch Kosten für Futter, Zubehör und Pflege zumindest teilweise absetzen.
Die schlechte Nachricht: Für den auf dem Sofa herumlungernden Familienhund gilt das nicht. Das Tier arbeitet schließlich nicht. Zwar können auch Durchschnitts-Hundehalter die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu gewissen Grenzen in ihrer Steuererklärung geltend machen. So etwa Hundehaftpflicht, Hundebetreuung oder den Gassigeh-Service als haushaltsnahe Dienstleistungen. Allerdings gilt in diesen Fällen stets, dass die Dienstleister – also Gassigeher, Betreuer oder Hundefrisöre – zu den Haltern nach Hause kommen müssen. Denn nur dann liegt auch eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Bei der Haftpflichtversicherung für das Tier gelten die im Steuerrecht allgemeingültigen Grenzen für Versicherungen. Beim Training für den Hund jedoch gestaltet sich das alles komplizierter.1
Kann man den Hundetrainer von der Steuer absetzen?
Noch eine schlechte Nachricht: Der Besuch einer Hundeschule mit dem vierbeinigen Familienmitglied lässt sich grundsätzlich nicht von der Steuer absetzen. Wer sich zum reinen Privatvergnügen einen Hund anschafft, muss die Kosten für dessen Training selbst tragen. Doch weil das Steuerrecht nun mal ist, wie es ist, gilt auch hierbei: Es gibt Ausnahmen. Und zwar, wenn der Hund auch aus beruflichen Gründen von Halterin oder Halter ein Training absolviert hat. Allerdings gilt auch dann: Es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Rein private, ambitionierte Halter, die ihr Tier besonders ausbilden lassen, haben keine Möglichkeit, die Hundeschule steuerlich absetzen zu können.
Anders sieht es etwa bei Therapiehunden aus, wie das Finanzgericht Münster (Nordrhein-Westfalen) im Jahr 2018 befunden hat. Es gab einer Lehrerin Recht, die ihren Vierbeiner nicht nur für private Zwecke, sondern auch als sogenannten Schulbegleithund einsetzte. Dafür benötigte das Tier, das die Frau auch nach seiner Eignung als Therapiehund aussuchte, eine spezielle Ausbildung. Zunächst hatte die Lehrerin Kosten für den Unterhalt ihres Tieres, etwa Futter und Tierarzt, als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt jedoch strich diesen Posten, wogegen die Lehrerin klagte – schließlich mit Erfolg.
Das zuständige Finanzgericht im benachbarten Rheinland-Pfalz hatte in einem ähnlichen Fall allerdings genau anders entschieden. Auch dort hatte eine Lehrerin Kosten für ihren Hund, den sie ebenfalls in der Schule einsetzte, als Werbungskosten geltend gemacht. Das dortige Finanzamt erkannte die Kosten ebenfalls nicht an, die Lehrerin klagte dagegen – und verlor. Schließlich musste sich der übergeordnete Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen, ob, und wenn ja, wie weit, sich die Kosten für einen Hund, der auch beruflich „genutzt“ wird und dessen Hundetraining von der Steuer absetzen lassen.
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Therapiehund müssen als solche auch „arbeiten“
Einfach seinen Hund kurzerhand zum Therapietier zu erklären, reicht für steuerliche Vergünstigungen allerdings nicht aus. Therapiehunde sind, wie etwa Blindenhunde und Hunde, die als Assistenzhunde eingesetzt werden, speziell ausgebildet. Sie kommen etwa bei tiergestützter Pädagogik zum Einsatz.
Zudem müssen Therapietiere wie die Schulhunde, die den BFH beschäftigten, auch wirklich als solche „arbeiten“. Das Tier nur sporadisch mitzunehmen und es im Klassenzimmer auf einer Decke liegenzulassen, reicht ebenfalls nicht aus. „Ausschlaggebend war, dass der Hund nahezu täglich in der Schule im Einsatz war“, argumentierte dazu schon 2019 das Finanzgericht Münster.
Ähnlich sah es letztlich auch der Bundesfinanzhof 2021. Dort heißt es unter anderem: „Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar.“
Spezielles Training plus Bezug zum Beruf
Allerdings muss dazu – wie bei der Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen – der Hund regelmäßig bei der Arbeit seiner Halterin eingesetzt werden. Das spezielle Training zum Schulhund, die Tier und Halterin zusätzlich zur „normalen“ Erziehung absolviert haben, konnte unter diesen Voraussetzungen sogar vollständig gegenüber dem Finanzamt als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Begründung: Da Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen sind, die durch den Beruf einer steuerpflichtigen Person veranlasst sind, können Aufwendungen geltend gemacht werden, wenn sie in einem „objektiven Zusammenhang mit dem Beruf“ stehen und sie „subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden“, wie es weiter hieß.
Und: „Eine geringfügige private Mitnutzung ist unschädlich“. Das heißt, sie darf sein Zusatztraining steuerlich geltend machen, obwohl der Hund auch im privaten Alltag der Lehrerin eine Rolle spielt und sie ihn abseits des Schulalltags „nutzt“. Die Begründung dazu ist, dass seine Ausbildung überwiegend bei der Arbeit zum Tragen kommt.2
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Auch restliche Aufwendungen kann man anteilig geltend machen
Was für eine spezielle Ausbildung gilt, wenn ein Bezug zwischen Job und Hundehaltung besteht, ist für den Unterhalt des Tieres jedoch nur eingeschränkt anwendbar. Da der Hund nicht nur für die Schule, sondern auch für die Lehrerin selbst angeschafft wurde, konnte sie Kosten wie etwa für Tierarzt, Futter und Beschäftigung nur anteilig einsetzen.
Die Frau nahm das Tier schließlich an Wochenenden, abends und in den Ferien mit nach Hause und beschäftigte sich auch privat mit ihm, wobei die spezielle Ausbildung dann keine Rolle spielte. Dennoch entscheid der Bundesfinanzhof, dass sie die Hälfte aller anfallenden Kosten ebenfalls als Werbungskosten geltend machen kann: „Aufwendungen für einen sogenannten Schulhund können bis zu 50 Prozent als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.“
Fazit: Zahlreiche Kosten, die mit einer Tierhaltung einhergehen, kann man unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung geltend machen, etwa als haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Erziehung des Tieres aber, auch wenn sie noch so umfangreich ist, kann man für einen rein privat gehaltenen Hund nicht absetzen.