
24. März 2025, 16:15 Uhr | Lesezeit: 7 Minuten
Als Hundehalter muss man gewisse Regeln befolgen, sonst können Bußgelder fällig werden. Doch welche Bestimmungen gelten, ist nicht immer leicht zu wissen. Wie sieht es zum Beispiel mit einer Leinenpflicht in Baden-Württemberg aus? PETBOOK weiß, was Halter und Urlauber 2025 in diesem Bundesland beachten sollten.
Hundehalter haben es manchmal nicht leicht, sich an alle Regeln zu halten, die in den einzelnen Bundesländern vorgegeben werden. Ein ganz besonderer Fall ist dabei Baden-Württemberg, welches über kein allgemeingültiges Hundegesetz verfügt – trotzdem weiß PETBOOK, wo dort 2025 überall Leinenpflicht herrscht.
Übersicht
Gibt es eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde in Baden-Württemberg?
Wie eingangs erwähnt, verfügt Baden-Württemberg über kein landesweit gültiges Hundegesetz, stattdessen ist es Kommunen und Städten selbst überlassen, wo sie eine Leinenpflicht verhängen. Die folgende Liste umfasst die größten Städte – hat aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit:
Stuttgart
Die Landeshauptstadt Stuttgart schreibt keinen allgemeinen Leinenzwang vor, bittet jedoch für ein gutes Miteinander um gegenseitige Rücksichtnahme. Allerdings gibt es auch einige Vorschriften, die zu beachten sind. Die Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung regelt für die Stadt Stuttgart unter § 6 Hunde, die Vorschriften und Pflichten für Hundehalter mit ihren Hunden für das Führen im öffentlichen Raum.
In Stuttgart gibt es aber auch Bereiche, in denen eine generelle Leinenpflicht gilt. Wichtig: Die Leine darf hier nicht länger als 1,50 Meter sein:
- In öffentlichen Anlagen
- In Fußgängerzonen
- In Fußgängerunterführungen
- In allen sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken
- An Halterstellen der öffentlichen Verkehrsmittel, inkl. Zu- und Abgängen zu Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteigen
- Auf dem öffentlichen Weg „Neckerdamm“
- Bei Menschenansammlungen
Für folgende Bereiche gilt zudem eine allgemeine Hundeverbotszone:
- Spielplätze
- Liegewiesen
- Schulhöfe
- Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder
- Außenanlagen von Kinder- und Jugendhäusern
- Bolzplätze
- Trendspielanlagen
- Sport- und Freizeitanlagen im Freien
Zudem dürfen Ackerflächen zwischen Saat und Ernte nicht betreten werden – dies gilt auch für Wintersaaten. Während der Nutzzeit (Anfang März bis Ende Oktober) gilt diese Regel auch für Grünland. Garten-, Obst- und Weinbauflächen dürfen ganzjährig nur auf Wegen begangen werden. 1
Heidelberg
Innerhalb der bebauten Ortsteile sind Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Dies gilt jedoch zu bestimmten Uhrzeiten nicht für die Neckarwiese, wie man einer Pressemitteilung der Stadt Heidelberg entnehmen kann.
Mannheim
Die Stadt Mannheim ordnet in ihrem Stadtrecht an, dass Hunde ohne Begleitung einer Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei laufen dürfen. Hunde müssen außerdem innerhalb der zusammenhängenden Bebauung grundsätzlich an der Leine geführt werden. Es darf nur so viel Leine gegeben werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann.
Für alle anderen Bereiche gilt: Hunde dürfen freilaufen, es sei denn behördliche Schilder und Warnhinweise besagen etwas anderes. Innerhalb ausgewiesener Hundeauslaufflächen dürfen sich die Tiere natürlich frei bewegen. Ein Hundeverbot dagegen besteht auf Spielplätzen und sonstigen Spielanlagen.
Freiburg
Die Leinenpflicht gilt in bestimmten Bereichen von Freiburg laut einer Mitteilung der Stadt in folgenden Bereichen:
- Fußgängerzone in der Innenstadt
- In allen der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Erholungsplätzen, Kinderspielplätzen, Ballspielplätzen und Grillplätzen dürfen Hunde nur auf Fußwegen und an kurzer Leine geführt werden.
- Dazu gehören auch Rasenflächen, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen und Grünflächen von Straßen und Plätzen.
- Im Uferbereich der Dreisam
- Im Naturschutzgebiet
- Im Wald
Baden-Baden
In Baden-Baden gibt ebenso eine Leinenpflicht, die durch die Polizeiverordnung geregelt wird. Leinenpflicht schreibt die Stadt demnach in folgenden Bereichen vor:
- In allen öffentlichen Anlagen des Stadtkreises
- In der gesamten Innenstadt (dies schließt auch die Zonen rund um das Stadtmuseum, Kurhaus, Klinik Dengler, Hindenburgplatz, Rheumaklinik und Bertholdplatz ein)
- Ein generelles Hundeverbot gilt in der Gönneranlage.
Gibt es Sonderregelungen für Listenhunde?
In Baden-Württemberg müssen sogenannte Listenhunde, die im Landesgesetz HuV BW 2000 sogar als „Kampfhunde“ bezeichnet werden, generell außerhalb des eigenen Geländes an der Leine geführt werden. Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann.
Dies betrifft in diesem Bundesland folgende Rassen und Kreuzungen:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
Sind die Tiere älter als sechs Monate, müssen sie zudem einen Maulkorb tragen.
Bei weiteren Rassen kann im Einzelfall eine „Eigenschaft als Kampfhund“ vorliegen, „wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen“. Dies umfasst folgende Rassen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro-
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu
Sind Hunde dieser Rassen also bereits einmal auffällig geworden, werden sie in Baden-Württemberg wie Listenhunde behandelt und fallen unter die allgemeine Leinenpflicht.
Gibt es Sonderregeln zur Brut- und Setzzeit?
Das Jagdgesetz des Bundeslandes sieht in § 41 eine allgemeine Schonzeit in der Zeit vom 16. Februar bis 15. April vor. Während dieser Zeit sind sämtliche Wildtiere von Jagd und Störung zu verschonen. Auch eine allgemeine Setz- und Brutzeit ist im Gesetz verankert, allerdings nicht genauer definiert. Eine allgemeine Leinenpflicht ist in diesem Gesetz ebenfalls nicht geregelt, kann aber auf dessen Basis erlassen werden.
§51 regelt dies genauer: „Soweit dies zur Verringerung der Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde in Notzeiten für bestimmte Gebiete durch Allgemeinverfügung anordnen, dass sich das Recht zum Betreten des Waldes und der offenen Landschaft zum Zwecke der Erholung auf das Betreten von Straßen und Wegen beschränkt und Hunde dabei an der Leine zu führen sind.“
Die untere Jagdbehörde kann für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit und auch zur Brut- und Setzzeit also durch eine Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass dort Hunde an der Leine zu führen sind. Ob dies in bestimmten Gebieten der Fall ist, kann also auch bei der unteren Jagdbehörde in Erfahrung gebracht werden.
Im Zweifelsfall dürfen Jäger schießen
Hundehalter sollten sich an verhängte Leinenpflichten auch durchaus halten, denn das Jagdgesetz von Baden-Württemberg regelt auch, dass Hunde und Katzen geschossen werden dürfen, wenn sie wildern. Dies ist §49 zu entnehmen: „Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einzelfall töten wenn
- das Einwirken auf ermittelbare Halterinnen und Halter sowie Begleitpersonen erfolglos war und
- andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind.“
Das Recht umfasst jedoch nicht die Tötung von Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- und Rettungshunden, die als solche gekennzeichnet sind. Allerdings verhalten sich Halter von Arbeitshunden auch ordnungswidrig laut §67, wenn sie „außerhalb einer befugten Jagdausübung Hunde in einem nicht befriedeten Gebiet außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeit frei laufen“ lassen.
Wann einzelne Regelungen zur Brut- und Setzzeit in Kraft treten, ist wieder auf kommunaler Ebene geregelt. In Heidelberg gilt sie beispielsweise vom 15. März bis 31. August. 2

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Weitere Vorschriften zur Leinenpflicht in Baden-Württemberg 2025
Auch im Waldgesetz von Baden-Württemberg gibt es eine Vorgabe zur Leinenpflicht für Hunde: Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern von einem Wald handeln Halter ordnungswidrig, wenn sie „im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen Hunde frei laufen“ lassen LWaldG §83 (8).
In der Stadt Mannheim gilt auch noch eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest, die auch eine Leinenpflicht für Hunde enthält. In einigen Sperrzonen ist diese aktuell gültig und könnte auch weiter verschärft werden, wenn neue Fälle auftreten.
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