
22. April 2025, 16:56 Uhr | Lesezeit: 10 Minuten
Wenige Bundesländer nennen in ihren Hundeverordnungen so häufig das Wort „Kampfhund“ wie Bayern. Ganze 19 Hunderassen können aufgrund ihrer vermeintlichen Gefährlichkeit mit einer gesonderten Leinenpflicht belegt werden. Und auch große Hunde dürfen an vielen Orten nicht einfach frei laufen.
Im Freistaat Bayern gibt es nicht nur verschiedene Regionen wie Ober- und Niederbayern, Franken und Schwaben, die ihre eigenen Verwaltungen haben. Jede Kommune im Flächenland kann auch eigene Regelungen zur Leinenpflicht erlassen. Was also in Nürnberg richtig wäre, könnte in Fürth schon ein Bußgeld für Hundehalter nach sich ziehen. In vielen Verordnungen finden sich auch Regelungen, die sich speziell auf sogenannte „Kampfhunde“ und große Hunde beziehen. Und was gilt eigentlich, wenn man mit seinem Hund in den Alpen oder im Bayerischen Wald wandern gehen will? PETBOOK hat sich die Rechtslage zur Leinenpflicht in Bayern genauer angeschaut.
Gibt es eine allgemeine Leinenpflicht in Bayern?
Das Einfache vorweg: In Bayern gibt es keine allgemeine Leinenpflicht. Im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) Bayern gibt es jedoch Paragraf 18, der Kommunen dazu befähigt, eine Leinenpflicht für Hunde zu erlassen. Dies bezieht sich vor allem auf große Hunde und sogenannte „Kampfhunde“ in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. „Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.“
In einigen großen Städten in Bayern gibt es daher komplexe Regeln zur Leinenpflicht, an die man sich halten sollte. Die folgende Liste ist exemplarisch und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
München
In München regelt die Hundeverordnung der Stadt verschiedene Ebenen der Leinenpflicht. So gibt es ein allgemeines Betretungsverbot für alle Hunde auf:
- Kinderspielplätzen
- Flächen von städtischen Grünanlagen, das heißt mit grünen Pollern gekennzeichneten Spiel- und Liegewiesen sowie Zieranlagen und Biotopflächen.
- Bade- und Liegebereichen der Freibadgelände, zum Beispiel Badeseen (ganzjährig)
- der Theresienwiese während des Oktoberfestes und Frühlingsfestes (auf dem Festgelände)
Ferner gibt es eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde im gesamten Westpark und auf Wegen in städtischen Grünanlagen, wenn diese Wege sich innerhalb von grünen Pollern mit durchgestrichenem Hundesymbol befinden.
Doch damit nicht genug, es gibt noch eine weitere Regelung für „große, erwachsene Hunde“ ab 12 Monaten. Diese gilt:
- in der Innenstadt innerhalb des Altstadtrings
- in Fußgängerzonen
- in verkehrsberuhigten Bereichen
- bei öffentlichen Veranstaltungen, Märkten, Festen und Versammlungen im Freien
- in unmittelbarer Nähe von Kinderspielplätzen (auf den Spielplätzen selbst besteht ein Betretungsverbot)
- in öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen, einschließlich der Zwischengeschosse und Bahnsteige
Als „großer Hund“ gelten Tiere von 50 Zentimetern Schulterhöhe oder mehr. Ausschlaggebend ist das individuelle Maß, nicht die durchschnittliche Größe der Hunderasse.
Wichtig: Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten laut der Verordnung immer als „große Hunde“, wenn sie erwachsen sind (unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe). Auch für gefährliche Hunde gibt es eine gesonderte Regel, die immer gilt. Welche Rassen dies in Bayern betreffen kann, lesen Sie weiter unten im Artikel.
Grundsätzlich dürften Hunde im Stadtgebiet aber ohne Leine geführt werden – sofern keine anderslautenden Regelungen bestehen. Sonderregelungen gibt es aber in Schlosspark Nymphenburg oder im Englischen Garten.
Nürnberg/Fürth
Auch in Nürnberg und Fürth gelten dezidierte Regeln. Doch die Doppelstädte haben nicht denselben Katalog an Regeln für die Leinenpflicht, sodass sich Hundehalter dort mit zwei Verordnungen auskennen müssen.
Für große Hunde gibt es in der Altstadt von Fürth eine Anleinpflicht laut der Hundeverordnung. Dieser Bereich wird durch Rednitz, Pegnitz und die Bahnlinie umschlossen. In Nürnberg sind dies die Bereiche innerhalb des Altstadtrings, – in ausgewiesenen Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen im gesamten Stadtgebiet, in der Königstorpassage (U-Bahn-Verteilergeschoss am Hauptbahnhof), sowie außerhalb ausgewiesener Hundefreilaufzonen.
Große Hunde sind laut beiden Regelungen solche mit einer Schulterhöhe ab 50 cm oder Hunde, diese müssen in Nürnberg und Fürth grundsätzlich angeleint sein. Fürth hat außerdem noch eine Sonderregelung, dass Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge immer als „groß“ gelten und grundsätzlich angeleint sein müssen. Bei „Kampfhunden“ ist die Schulterhöhe unerheblich und eine ausnahmslose Anleinpflicht im gesamten Stadtgebiet.
Eine Leinenpflicht für kleinere Hunde außerhalb von Grünanlagen „kann nicht per Verordnung angeordnet werden, da dies rechtlich unzulässig wäre“, heißt es bei der Stadt Fürth weiter. Dies entscheidet also die Grünanlagensatzung. Dort ist festgelegt, dass alle Hunde in sämtlichen städtischen Grünanlagen grundsätzlich angeleint werden müssen.
Hunde dürfen in Fürth nicht auf Kinderspielplätze, Jugendspielbereiche, Bolzplätze, Liegewiesen, Grillplätze, Pflanzflächen und ökologische Vorbehaltsflächen mitgenommen oder dort frei laufen gelassen werden. Auch das Baden in Brunnen und Wasseranlagen ist verboten. Die Stadt Nürnberg dagegen sieht nur für sogenannte „Kampfhunde“ und große Hunde ein Betretungsverbot auf Kinderspielplätzen vor.
Augsburg
Anders sieht es bei der Stadt Augsburg aus. Dort gibt es keine generelle Leinenpflicht. Ausnahmen sind durch Schilder gekennzeichnet. „Wenn andere Angst haben oder viel los ist auf Weg und Wiese: Bitte Hund anleinen oder bei Fuß nehmen. Hunde, die nicht folgen, gehören immer an die Leine“, heißt es auf der Website der Stadt.
Regensburg
Wiederum anders läuft es in Regensburg. Dort müssen Hunde in bestimmten Bereichen immer an die Leine. Dazu zählen öffentliche Grünanlagen und Spielanlagen. Dort gilt ein Leinengebot gemäß der „Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielanlagen der Stadt Regensburg (Grünanlagensatzung -GrünanlS) vom 25. Juli 2019“, wie es auf der Website heißt. Ausnahmen sind die auf den durch Schildern gekennzeichneten Hundefreilaufflächen in diesen Gebieten:
- Aubachpark
- Römerpark (eingezäunt)
- Schillerwiese
- Ziegetsdorfer Park
- Neuprüll
- Unterer Wöhrd
- Weichser Damm
- Brixenpark (eingezäunt)
Ingolstadt
Hier wird die Leinenpflicht über die „Verordnung der Stadt Ingolstadt über die Beschränkung des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden“ geregelt. Diese Hunde müssen an eine reißfeste Leine von nicht mehr als 150 cm Länge mit schlupfsicherem Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr gelegt und ständig an dieser Leine geführt werden.
Der Geltungsbereich umfasst:
- alle öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Ingolstadt
- Anlagen, die dem öffentlichen Baden dienen (15. Mai bis 15. September)
- alle öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen und deren unmittelbarem Umgriff
- alle öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Altstadtbereich, umschlossen von:
Jahnstraße, Auf der Schanz, Dreizehnerstraße, Esplanade, Heydeckplatz, Roßmühlstraße, Schloßlände und Hartmannplatz
Würzburg
Die 50-Zentimeter-Regel findet sich auch auf der Website der Stadt Würzburg. „Kampfhunde“ und große Hunde sind in allen Anlagen sowie öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ständig an der Leine zu führen.
Das gilt nicht für große Hunde außerhalb geschlossener Ortslage und in den Freilaufflächen, sofern es sich nicht um „Kampfhunde“ handelt. In den städtischen Grünanlagen sind alle Hunde – ob groß oder klein – anzuleinen!
Gibt es Sonderregelungen für Listenhunde?
In Bayern gibt es die wohl komplizierteste Liste von potenziell gefährlichen Hunden im gesamten Bundesgebiet. Die „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992“ (BayHundAgressV) kennt zwei Kategorien von „gefährlichen“ Hunden.
Zur Kategorie 1 bei denen die „Eigenschaft als Kampfhunde“ stets vermutet wird, sind:
- Pitbull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
Unter die Kategorie 2, bei der eine Gefährlichkeit und „Eigenschaft als Kampfhunde“ vermutet wird, fallen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux (Bordeaux Dogge)
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Für diese 14 Hunde aus Kategorie 2 bedeutet das, dass ihre Halter aktiv beweisen müssen, dass die einzelnen Hunde nicht gefährlich sind und keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Die Kommunen können aufgrund dieser Liste Regelungen zur Leinenpflicht erlassen. In der Hundeverordnung Münchens heißt es dazu beispielsweise: „Die Leinenpflicht gilt für Kampfhunde ohne gültiges Negativzeugnis immer auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.“
In Fürth müssen diese Hunde zusätzlich an einer 120 Zentimeter kurzen Leine gehalten werden. Achtung: Dies gilt für alle Rottweiler aufgrund ihrer Größe, auch wenn sie einen positiven Wesenstest haben.
Gibt es in Bayern eine Brut- und Setzzeit?
Auch hier gilt erst einmal eine gute Nachricht: Denn eine allgemeine Brut- und Setzzeit gibt es in Bayern nicht. Allerdings gibt es natürlich einzelne Gesetze, die de facto eine Leinenpflicht in Wald und Flur bedeuten. Im Bayerischen Jagdgesetz (BayJG) finden sich Regelungen zur Leinenpflicht von Hunden indirekt unter dem Stichwort Jagdschutz. Besonders relevant ist Artikel 40 Absatz 1, wo es heißt: „Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.“
In Verbindung damit regelt Artikel 42 Absatz 1 Nummer 2, dass jagdschutzberechtigte Personen wildernde Hunde töten dürfen. Ein Hund gilt dann als wildernd, wenn er im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellt und dieses gefährden kann.
Zusammengefasst bedeutet das:
- Hunde müssen im Jagdrevier grundsätzlich unter Aufsicht stehen.
- Ein unbeaufsichtigt laufender Hund, der Wild nachstellt, darf im Extremfall von jagdschutzberechtigten Personen getötet werden.
- Daraus ergibt sich faktisch eine Leinenpflicht für Hunde in bayerischen Jagdrevieren, sofern sie nicht absolut sicher unter Kontrolle stehen.
Diese Regelung dient dem Schutz des Wildes und wird nicht in Form eines ausdrücklichen Leinenzwangs formuliert, hat aber dieselbe praktische Konsequenz.
Auch im Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG) findet sich explizit nicht das Wort „Leinenpflicht“, allerdings kann sie trotzdem aufgrund des Gesetzes erlassen werden. Hunde dürfen zwar grundsätzlich mitgeführt werden, sie müssen aber so gehalten werden, dass keine Störung des Waldes, der Wildtiere oder anderer Waldbesucher erfolgt.
In Schutzwäldern oder Erholungswäldern (Artikel 10 und 12) können Handlungen untersagt werden, die diese Funktion beeinträchtigen – darunter kann auch das unangeleinte Führen von Hunden fallen.

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Auch im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ist keine direkte generelle Leinenpflicht für Hunde geregelt. Praktisch gesehen darf man also mit seinem Hund die Alpen besuchen und über alle Almen laufen. Bei der Ausübung dieses Rechts ist man aber verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann aber durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung die Erholung in Teilen der freien Natur einschränken oder untersagen, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder des Gemeinwohls erforderlich ist.
Fazit: Das Mitführen von Hunden in der freien Natur ist grundsätzlich erlaubt. Wiederum muss man hier kommunale Verordnungen oder Einzelanordnungen der Naturschutzbehörden prüfen. Besonders in sensiblen Bereichen (z. B. Wiesenbrütergebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke) gelten zusätzliche Bestimmungen, die das Mitführen von Hunden reglementieren oder verbieten können.
So findet sich in der Nationalparkverordnung Bayerischer Wald eine Richtlinie über eine ganzjährige Leinenpflicht im Naturschutzgebiet (Paragraf 9). Auch in der Verordnung über den Nationalpark Berchtesgaden ist das Freilaufenlassen von Hunden ausdrücklich verboten. Dort steht: „Hunde, ausgenommen Hunde zur Bewachung der Almen und Jagdhunde beim Einsatz, dürfen nicht frei laufen gelassen werden.“
Fälle der Afrikanischen Schweinepest gab es in Bayern bislang nicht. Wenn es zu einem Ausbruch kommen sollte, erlaubt allerdings eine Leitlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz den Erlass einer Leinenpflicht, um Seuchenschutz zu garantieren.
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