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Klar geregelt

Leinenpflicht für Hunde in Nordrhein-Westfalen – welche Regeln 2025 gelten

Älterer Mann und Cocker Spaniel auf Parkbank
Dieser Mann aus Duisburg und sein Cocker Spaniel riskieren ein Bußgeld. Denn bei einem Verstoß gegen die allgemeine Leinenpflicht in NRW kann es richtig teuer werden! Foto: Getty Images
Louisa Stoeffler
Redakteurin

12. April 2025, 8:12 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Wer mit seinem Hund in Nordrhein-Westfalen unterwegs ist, sollte sich mit den geltenden Leinenpflichten gut auskennen – denn Verstöße können mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden! Besonders streng sind die Regeln in Städten, in Wäldern – und für sogenannte Listenhunde. Dieser Überblick zeigt, was 2025 in Nordrhein-Westfalen gilt.

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In Nordrhein-Westfalen drohen Hundehaltern teils empfindliche Strafen, wenn sie gegen die Leinenpflicht verstoßen – in Einzelfällen können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Doch wann genau gilt die Anleinpflicht eigentlich? Und worauf sollten Halter besonders achten, wenn sie mit ihrem Vierbeiner unterwegs sind – in der Stadt, im Wald oder auf der Hundewiese? Die Regeln sind komplex, und nicht jeder weiß, dass es auch auf Größe, Gewicht und Rasse des Hundes ankommen kann.

Gibt es eine allgemeine Leinenpflicht in Nordrhein-Westfalen?

Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) Paragraf 2 schreibt eine allgemeine Leinenpflicht im ganzen Bundeland vor. Zudem besagt es, dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

Eine weitere Regelung findet sich in Paragraf 11. Demnach müssen Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb bebauter Ortsteile immer angeleint sein.

Auch die Bußgelder sind durchaus als „saftig“ zu bezeichnen: Verstöße gegen die Leinenpflicht (für alle, gefährliche und große Hunde) sind mit bis zu 100.000 Euro bußgeldbewährt (§20).

Gibt es Sonderregelungen für Listenhunde?

Auch über gefährliche Hunde und Listenhunde gibt das Landeshundegesetz Auskunft. Paragraf 5 regelt, dass gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes Tiere sind, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist. Auch bestimmte Rassen werden im Gesetz als gefährlich definiert. Dies gilt für:

Kreuzungen sind demnach Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
  • in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.

Außerhalb des eigenen umzäunten Grundstücks sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Außerdem müssen gefährliche Hunde einen Maulkorb tragen. Dies gilt jedoch nicht für Welpen und Junghunde unter sechs Monaten.

Gibt es in Nordrhein-Westfalen eine Brut- und Setzzeit?

In Nordrhein-Westfalen gibt es darüber hinaus eine saisonale Leinenpflicht vom 1. März bis 31. Juli laut dem Landesnaturschutzgesetz. Dies gilt insbesondere in Europäischen Vogelschutzgebieten (§ 52). Ausnahmen gibt es für Jagd- und Rettungshunde.

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Auch Paragraf 2 des Landesforstgesetzes (LFoG) schreibt vor, dass Hunde im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden – dies gilt das ganze Jahr über, jedoch nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

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Weitere Regelungen zur Leinenpflicht in Nordrhein-Westfalen 2025

Weitere Regelungen finden sich im Landesjagdgesetz von Nordrhein-Westfalen. Dies schreibt eine Leinenpflicht in entsprechenden jagdlich genutzten Gebieten vor. Dort stellen freilaufende Hunde laut §55 eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 5000 Euro Bußgeld belegt werden kann.

Allerdings können die Konsequenzen noch drastischer sein, denn Jagdschutz-berechtigte Personen sind befugt, Hunde außerhalb der Einwirkung des Halters abzuschießen, wenn diese Wild töten, hetzen, beißen oder reißen (§25). Dies gilt als ultima ratio – falls keine milderen Mittel angewandt werden können. Ausnahmen bilden auch hier Dienst- oder Assistenzhunde, die eindeutig erkennbar sind.

Auch im Nationalpark Eifel ist es laut Paragraf 14 der Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) verboten, mit Hunden unangeleint unterwegs zu sein. Eine Sonderregelung zur Afrikanischen Schweinepest und eine entsprechende Leinenpflicht gibt es 2025 in Nordrhein-Westfalen aktuell nicht. Denn wie das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf seiner Übersichtsseite informiert.

Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen und/oder vermissen eine kommunale oder aktuelle Regelung zur Leinenpflicht 2025 in diesem Artikel? Schreiben Sie uns an redaktion@petbook.de.

Themen Rechtliches

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