8. April 2024, 6:33 Uhr | Lesezeit: 7 Minuten
Jeder Hundehalter kennt sie: die jährlich anfallende Hundesteuer. Aber nicht jeder Hundehalter muss den gleichen Betrag zahlen. Wo liegen die Unterschiede und kann man sich unter bestimmten Umständen befreien lassen?
Wer einen Hund hat, weiß: Allein bei den Kosten für Anschaffung und Futter bleibt es nicht. Neben den Ausgaben für Zubehör und Tierarztbesuche ist in der Regel auch Hundesteuer fällig. Je nach Rasse des Tiers und Wohnort fällt diese mal höher, mal weniger hoch aus. Allerdings gibt es Ausnahmen von der Hundesteuerpflicht. PETBOOK erklärt, wer keine oder weniger Hundesteuer entrichten muss und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.
Wozu muss man Hundesteuer zahlen?
Laut Bundesfinanzministerium werden mit der Hundesteuer „vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll zum Beispiel dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen“. Da ein Hund über die „Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert“, wie es weiter heißt, gehört die Hundesteuer zu den sogenannten herkömmlichen Aufwandsteuern.
Die Hundesteuer ist, wie alle Steuern, nicht zweckgebunden. Das heißt, die Stadt kann sie frei einsetzen. Sie wird auch nicht ausschließlich dazu verwendet, um etwa die Kosten für Gehwegreinigungen oder das Entfernen von Hundekot aus Parks zu decken. Im Jahr 2022 zahlten Hundehalter in Deutschland für rund 10,6 Millionen Tiere gut 414 Millionen Euro Hundesteuer.
Wer muss Hundesteuer zahlen?
Erst einmal jeder, der einen Hund hat. Ganz gleich, ob der Hund groß oder klein, alt oder jung ist, aus dem Tierheim oder vom Züchter stammt. Allerdings gilt auch hierbei: keine Regel ohne Ausnahmen. Und davon gibt es einige, denn Städte und Gemeinden bestimmen nicht nur eigenständig, in welcher Höhe sie die Hundesteuer festsetzen, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen sie erlassen oder zumindest reduziert werden kann.
Oftmals müssen Halter, die einen Hund aus dem Tierheim adoptieren, anfangs keine Hundesteuer zahlen. Meist sind es ein oder zwei Jahre, bevor der reguläre Betrag fällig wird. Doch auch hierbei gibt es Unterschiede.
In Bremen etwa sind Halter, die einen Hund ausschließlich aus einem Bremer Tierheim übernommen haben, für ein Jahr von der Steuerpflicht befreit. Im hundefreundlichen Berlin dagegen müssen Halter für Vierbeiner, die sie aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Stelle sowie nach dem 31.12.2021 erworben haben, für fünf Jahre keine Hundesteuer zahlen.
Keine Erleichterung für „Listenhunde“
Für sogenannte Listenhunde dagegen gewähren die meisten Städte und Gemeinden grundsätzliche keine Steuerbefreiung. Wer ein solches Tier hält, wird in der Regel nicht mal dann von der Hundesteuer befreit, wenn es aus dem Heim stammt.
Vielmehr wird für Listenhunde eine deutlich höhere Steuer fällig als für jene Tiere, die nicht auf der Liste stehen. Welche Hunde dazugehören, ist in Deutschland von Bundesland zu Bundesland verschieden. Unter anderem zählen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullmastiffs dazu, etwa in Bayern, Brandenburg und Hamburg.
Muss man auch Hundesteuer zahlen, wenn man arm ist?
Auch hierbei legt nahezu jede Gemeinde, die Hundesteuer erhebt, eigene Regelungen fest. Doch nicht selten gilt: Selbst, wer wenig Geld zur Verfügung hat oder auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, muss Hundesteuer entrichten. Die Summe kann übrigens auch nicht als zusätzlicher Bedarf beim entsprechenden Leistungsträger geltend gemacht werden.
Allerdings dürfen Personen, die Bürgergeld oder andere staatliche Zuwendungen erhalten, in zahlreichen Städten und Gemeinden einen geringeren Steuersatz entrichten. Mitunter wird die Höhe der Hundesteuer auch bei Haltern verringert, die „einkommensmäßig solchen Personen gleichgestellt sind“, die staatliche Unterstützung beziehen, wie es etwa in der Hundesteuer-Satzung der Stadt Wuppertal heißt. In diesen Fällen wird dort ein Viertel der ansonsten 160 Euro pro Jahr fällig.
Unter diesen Umständen ist man von der Hundesteuer befreit
Die Einwohner Kölns zahlen weniger, wenn sie Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente erhalten. In Frankfurt am Main dagegen wird die Hundesteuer komplett erlassen, „wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hundehalters/der Hundehalterin so schlecht sind, dass ihm/ihr die Zahlung der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann“, wie es in der Hundesteuersatzung der Stadt heißt.
Empfänger von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Menschen, die Unterstützung nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz erhalten, sind unter anderem in Berlin vollständig von der Zahlung der Hundesteuer befreit.
In München müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Hundesteuer erlassen werden kann. So muss man staatliche Hilfen beziehen, die finanzielle Notlage nicht selbst verschuldet und den Hund schon zuvor angeschafft haben. Ausnahme: Wenn man einen „Hund aus besonders gewichtigen moralischen Gründen“ aufgenommen hat, etwa, weil „pflegebedürftige oder verstorbene Angehörigen sich nicht mehr um den Hund kümmern können“. Für sämtliche Städte und Gemeinden gilt, dass eine Erleichterung ausschließlich auf Antrag gewährt wird und der Grund nachgewiesen werden muss.
Ermäßigung oder Erlass bei Hunden, die Menschen helfen
Trotz aller Unterschiede und Ausnahmen: „Hilflose Personen“, wie es im Verwaltungsdeutsch heißt, und Menschen, die wegen einer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, müssen in der Regel deutschlandweit keine Hundesteuer zahlen. Auch ausgebildete und geprüfte Rettungshunde sind üblicherweise von der Hundesteuer befreit.
Für Polizei-, Zoll- und andere Hunde, die von staatlichen Institutionen gehalten werden, fallen ebenfalls keine Steuern an. Oft sind auch Laborhunde befreit und Hunde, die an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
Für andere Hunde, die Menschen helfen, werden entweder weniger oder, je nach Voraussetzung, ebenfalls keine Steuern fällig. Dazu zählen Hunde, die zum Beruf ihrer Halter gehören, etwa Herdenschutz- oder Forstbegleithunde. Auch Wachhunde können unter bestimmten Voraussetzungen von der Hundesteuerpflicht befreit werden.
Hundesteuersatzung gibt Aufschluss über Ermäßigung oder Befreiung
Für welchen Hund eine Ermäßigung oder gar Befreiung gilt, lässt sich aus der Hundesteuersatzung des jeweiligen Wohnorts entnehmen oder bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung erfragen. Dort gibt man auch Auskunft darüber, welche Voraussetzungen Hunde und ihre Halter vorliegen müssen, um von der Befreiung profitieren zu können.
Bei Wachhunden müssen sie beispielsweise spezielle Anforderungen hinsichtlich des Grundstücks und dessen Lage erfüllen. Bei Herdenschutzhunden kommt es auf verschiedene Voraussetzungen an. So befand jüngst etwa das Verwaltungsgericht Braunschweig, dass Herdenschutzhunde bei einer Pferdezucht „unnötig“ seien.
Der Verwaltungsgerichtshof München ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Herdenschutzhunde nur befreit werden können, wenn sie nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken gehalten werden, deren Haltung wirtschaftlich und zwingend notwendig ist.
Die Ausbildung des Hundes zählt
Vor allem Blindenführhunde, Begleithunde behinderter Menschen und speziell ausgebildete Diabetes- und Therapiehunde können von der Steuer befreit werden. Um davon profitieren zu können, müssen die Hunde jedoch ausschließlich der Unterstützung eingeschränkter Menschen dienen und genau dafür ausgebildet worden sein. Der Hund muss „unentbehrlich“ sein, heißt es dazu etwa auf den Seien der Stadt München. Und: „Ein lediglich dienlicher oder förderlicher Aspekt der Hundehaltung ist nicht ausreichend, auch wenn dieser ärztlich bescheinigt wird.“
Generell gilt: Die spezielle Ausbildung des Hundes muss nachgewiesen werden. In der Regel ist die Befreiung zudem an das Merkzeichen im Behindertenausweis (meist B, BL, aG oder H) gekoppelt. Auch Assistenzhunde im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sind oft befreit, wie in zahlreichen Hundesteuersatzungen nachzulesen ist.
In Köln kann im Fall einer Schwerbehinderung von 100 Prozent eine Steuerbefreiung für einen Hund gewährt werden. Voraussetzung ist, „dass der Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe der schwerbehinderten Person dient und aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Schwerbehinderung zu mildern“, teilt die Stadt auf ihrer Homepage mit.
Fazit
Wer wie viel Hundesteuer zahlen muss, regelt jede Stadt und Gemeinde eigenständig. Selbst Empfänger staatlicher Unterstützung sind nicht immer von der Zahlung befreit. Wenn man allerdings aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen auf einen Hund angewiesen ist, kann man sich meist von der Hundesteuer befreien lassen. Die genauen Voraussetzungen lassen sich im Internet oder bei der jeweiligen Gemeinde erfragen. Dass Hund und Mensch die Auflagen für eine Befreiung erfüllen, muss nachgewiesen werden.
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Quellen
- bundesfinanzministerium.de, „Hundesteuer“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- service.bremen.de, „Befreiung von der Hundesteuer beantragen“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- service.berlin.de, „Hundehaltung – Befreiung von der Hundesteuer beantragen“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- stadt.muenchen.de, „Erlass der Hundesteuer – Finanzielle Notlage“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- tierschutzliga.de, „Listenhunde“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- schwerbehindertenausweis.de, „Befreiung von der Hundesteuer“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- stadt-koeln.de, „Befreiung von der Hundesteuer für schwerbehinderte Person“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- raschlosser.com, „Hundesteuer: Keine Pflicht zur Privilegierung von Herdenschutzhunden“ (aufgerufen am 05.02.2024)