
11. Januar 2025, 8:32 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Auch Katzenhalter in Mietwohnungen möchten ihrem Tier sicheren Zugang ins Freie ermöglichen. Doch darf man Katzenklappen oder Balkonnetze einfach selbst anbringen? Der Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) erklärt, was Mieter wissen sollten.
Wer das Leben seiner Katze bereichern möchte, ermöglicht ihr sicheren Freigang. Entweder im Garten oder auf den Balkon. Doch ob Katzenklappen, Balkonnetze oder -treppen: Viele Maßnahmen, die das Leben von Katzenhaltern erleichtern, sind in Mietwohnungen nicht ohne Weiteres erlaubt. Experten wie der Rechtsanwalt Andreas Ackenheil geben Hinweise, was Mieter beachten sollten, um Konflikte mit dem Vermieter zu vermeiden, und erklären die rechtliche Lage.
Katzenklappen nur mit Genehmigungspflicht
Für Katzenbesitzer, die in einer Wohnung oder einem Haus mit Garten leben, sind Katzenklappen oft eine praktische Lösung. Doch Vorsicht: Beim Einbau der Katzenklappe in die Wohnungstür handelt es sich um eine bauliche Maßnahme. „Da eine solche Maßnahme in der Regel irreversible Eingriffe in die Wohnungstür oder Außenwand erforderlich macht, bedarf die Anbringung einer Katzenklappe stets der Genehmigung des Vermieters“, erklärt der auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Ackenheil.
Die rechtliche Grundlage hierfür liegt darin, dass eine Katzenklappe als „bauliche Veränderung der Mietsache“ gilt. Vermieter können die Genehmigung verweigern, wenn sie Sicherheitsbedenken haben oder die spätere Vermietbarkeit der Wohnung gefährdet sehen.
Baut man als Mieter die Katzenklappe einfach ein, ohne dies abzusprechen, kann der Vermieter verlangen, dass die Klappe wieder ausgebaut wird, wie Anja Franz vom Mieterverein München e. V. für myHOMEBOOK erklärt. Der Mieter muss den Zustand der Tür zudem herstellen, der vorher bestanden hat. Ist das nicht möglich, könne der Vermieter sogar eine neue Tür verlangen, warnt die Rechtsberaterin.
Balkontreppe als Alternative zur Katzenklappe?
Erhält man als Mieter keine Genehmigung zum Einbau der Katzenklappe könnte eine Balkontreppe eine Alternative sein. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Art Rampe, über die die Katze den Balkon verlassen und wieder betreten kann. Wer keinen balkon hat, kann die Katzentreppe auch an einem Fenster befestigen.
Ob dies erlaubt ist, hängt allerdings vom Modell der Treppe ab. Manche Rampen können einfach angebracht und Spurlos wieder entfernt werden. Hierfür braucht es keine extra Genehmigung vom Vermieter, sofern die Katzentreppe kein Sicherheitsrisiko darstellt oder das Erscheinungsbild der Fassade stört. Daher gilt auch hier: besser vorher eine Genehmigung einzuholen, um Konflikte zu vermeiden.
Balkonnetze: Genehmigungspflicht und Ausnahmen
Gerade für Wohnungen mit Balkon ist ein Katzennetz oft unverzichtbar, um den Vierbeinern einen sicheren Ort für frische Luft zu schaffen. Doch auch hier gilt: „Sofern das Katzennetz von außen sichtbar ist, darf der Vermieter die Anbringung untersagen, um das Erscheinungsbild der Fassade zu bewahren“, so Ackenheil.
Ein abnehmbares Netz kann jedoch zulässig sein, wie das Amtsgericht Stuttgart 2008 entschied. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass ein solches Netz eine „maßvolle Änderung“ darstellt, die Haustierhaltern zugutekommen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass das Netz beim Auszug vollständig entfernt werden kann, ohne bleibende Spuren zu hinterlassen. Für Balkontreppen gelten ähnliche Regelungen.

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Fazit
Katzenhalter sollten sich vor baulichen Veränderungen in der Mietwohnung stets die Genehmigung des Vermieters einholen. Ob Katzenklappen, Balkonnetze oder -treppen – ohne vorherige Absprache drohen einem Mieter rechtliche Konsequenzen. Gleichzeitig müssen Vermieter in bestimmten Fällen Änderungen dulden, sofern diese keine dauerhaften Schäden verursachen und beim Auszug rückstandslos entfernt werden können.
Zudem sollte man beachten, dass Katzen mit Freigang oft auch benachbarte Gärten erkunden. Hier sind die rechtlichen Vorgaben jedoch relativ großzügig. „Freigängerkatzen durchstreifen ein großes Revier. Diesen Freiraum gesteht ihnen auch die Rechtsprechung zu“, erklärt Ackenheil. Allerdings dürfen die Tiere keine bleibenden Schäden im Garten des Nachbarn anrichten. Andernfalls könnten Nachbarn Ansprüche geltend machen.