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Mietrecht für Tierhalter

Wann der Vermieter eine Katze verbieten darf

Eine Katze sitzt auf der Arbeitsplatte in einer Wohnung
Manche Vermieter schreiben Klauseln in den Mietvertrag, welche die Katzenhaltung in der Wohnung verbieten sollen Foto: Getty Images
Janina Mild Freie Autorin

17. September 2022, 17:56 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Da sie ruhig sind und nicht wie Hunde täglich vor die Tür gehen müssen, glauben viele Katzenbesitzer, dass sie dem Vermieter nicht gemeldet werden müssen. So einfach ist es allerdings nicht. Der Vermieter darf unter bestimmten Umständen die Katzenhaltung sogar komplett verbieten.

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Katzen sind verhältnismäßig pflegeleicht und verschmust und zählen noch vor Hunden in Deutschland zu den häufigsten Haustieren.1 Wer als Mieter darüber nachdenkt, sich eine Katze als Mitbewohner zu holen, fragt sich sicher, ob der Vermieter sein Einverständnis geben muss oder ob er die Katzenhaltung verbieten kann. PETBOOK erklärt die Rechtslage und häufige Gründe für ein Katzenhaltungsverbot.

Ein pauschales Katzenhaltungsverbot ist nicht möglich

Während die Haltung von Kleintieren, in einer Mietwohnung nicht untersagt werden kann, ist die rechtliche Lage bei Katzen nicht eindeutig. Ein generelles Verbot bzw. eine pauschale Verbotsklausel in Mietverträgen nach Urteilen des Bundesgerichtshofs nicht zulässig. Mieter sollen demnach nicht kategorisch von der Möglichkeit der Haustierhaltung ausgeschlossen werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bestimmte Faktoren nicht doch ein Verbot begründen können.

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Vermieter will Katze verbieten – individuelle Einzelfallprüfung notwendig

Möchte der Mieter eine Katze als Haustier halten, muss eine Einzelfallprüfung durch den Vermieter erfolgen. Diese soll feststellen, ob eine Haustierhaltung möglich ist und an welche Bedingungen (zum Beispiel der Abschluss einer Tierhaftpflichtversicherung) die Erlaubnis geknüpft ist. Ist der Vermieter gegen die Haustierhaltung in seiner Immobilie, muss er durch eine solche Einzelfallprüfung belegen, dass die Störfaktoren in diesem Fall überwiegen. Dennoch ist auch dann die Rechtskräftigkeit des Verbots nicht eindeutig. Der Vermieter kann im Mietvertrag jedoch festlegen, dass die Katzenhaltung erst nach Absprache möglich ist. Dann gilt letzten Endes das Wort des Vermieters, da sich beide Parteien an die im Mietvertrag vereinbarten Absprachen halten müssen.

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Die häufigsten Gründe, warum der Vermieter eine Katze verbieten darf

Grundsätzlich spielen für ein Katzenhaltungsverbot in einer Mietwohnung immer Größe und Lage der Wohnung sowie das Verhalten des Haustiers eine Rolle. Darüber hinaus gibt es noch weitere mögliche Gründe.

Nachbarn und Hausbewohner

Ob die Nachbarn oder Hausbewohner eines Mehrfamilienhauses Katzenliebhaber sind oder nicht, spielt bei der Haustier-Frage erst einmal keine Rolle. Ausschlaggebend für die Entscheidung sind nur sachliche und belegbare Gründe, welche gegen eine Katzenhaltung innerhalb der Mietimmobilie sprechen. Hat beispielsweise einer der Hausbewohner eine starke Katzenhaarallergie, auf welche nach einer Begegnung mit dem Tier – etwa im Hausflur – ein lebensbedrohlicher Allergieschock folgen könnte, darf der Vermieter in diesem speziellen Fall die Katze verbieten.

Zu viele Tiere im Haushalt

Das Tierwohl ist einer der entscheidendsten Punkte, wenn es darum geht, ob der Vermieter eine Katze verbieten darf oder nicht. Prinzipiell wird die Haltung eher erlaubt, wenn es sich um lediglich ein bis zwei Tiere handelt. Leben jedoch bereits zu viele Katzen in der Wohnung, kann sich der Vermieter gegen ein weiteres Tier aussprechen, obwohl es keine offizielle Regelung Höchstanzahl an Tieren gibt. Im Einzelfall wird hier unter anderem auf der Grundlage der Wohnungsgröße entschieden: Während ein oder zwei Katzen auch in kleineren Wohnungen oft erlaubt sind, kippt die Entscheidung des Gerichts bei weiteren Tieren häufig zugunsten des Vermieters.

Übermäßige Verschmutzung und Abnutzung

Mieter einer Immobilie sind dazu verpflichtet, ihre Wohnung sauber und instand zu halten. Zusätzliche Kosten durch eine übermäßige Abnutzung durch Haustiere wie Katzen oder Hunde möchten Vermieter natürlich vermeiden. Doch die Einschätzung bezüglich des Grades der Verschmutzung und Abnutzung dürfen nicht vom persönlichen Empfinden abhängig gemacht werden. Hierfür müssen konkrete und nachvollziehbare Belege vorgezeigt werden, welche den Verdacht des Vermieters bestätigen.

Lärmbelästigung durch die Katze

Obwohl für gewöhnlich eher ruhig, sind auch Katzen Lebewesen, die natürlich nicht vollständig lautlos existieren können. Auch hier entscheidet der Einzelfall, ob die Haltung in der Wohnung zulässig ist. Handelt es sich um ein Tier, das in natürlichem Rahmen miaut und sich zumeist ruhig und gelassen in der Wohnung bewegt, ist die Tierhaltung zulässig. Entsteht durch die Katze aber eine dauerhafte und deutlich erhöhte Geräuschkulisse, können Vermieter und das Gericht dies als Lärmbelästigung deuten und zugunsten der Nachbarn gegen eine Tierhaltung in der Wohnung entscheiden.

Vertragliche Vereinbarung

Ob der Vermieter die Katze in seiner Immobilie verbieten darf, hängt auch von der vertraglich getroffenen Vereinbarung zwischen ihm und dem Mieter ab. Denn obwohl eine pauschale Tierhaltungs-Verbotsklausel im Mietvertrag nicht zulässig ist, gibt es durchaus Möglichkeiten, sich als Vermieter gegen eine Tierhaltung in der Wohnung abzusichern. Hier ist es wichtig, dass es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt und nicht um ein formularmäßiges Verbot. Wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass eine Tierhaltung nur nach Absprache und mit Erlaubnis des Vermieters möglich ist, kann dieser eine nicht angemeldete Katze verbieten. Denn dann hat der Mieter den Vertrag unter Kenntnisnahme der Pflicht, die Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, abgeschlossen. In diesem Fall muss er sich an die vereinbarte Regelung halten und ein Nein des Vermieters zur Katzenhaltung akzeptieren oder diese zeitnah anzumelden.

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Quellen

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