14. Juli 2023, 14:23 Uhr | Lesezeit: 7 Minuten
Für viele Menschen sind ihre Haustiere ein geliebter Teil ihrer Familie. Karl Lagerfeld vermachte seiner Katze Choupette etwa einen Teil seines Vermögens. Und auch die Legende um Gunther, den VI., den angeblich reichsten Hund der Welt, wirft Fragen zur Herkunft seines Vermögens auf. PETBOOK klärt auf, ob Tiere tatsächlich ihre Halter beerben können und wie die Rechtslage hierzulande aussieht.
Sie hören zu, sind immer da, wenn man sie braucht, meckern nicht und lieben ihre Halter ohne Wenn und Aber: Haustiere. Da mag es nicht verwundern, dass sie so manchen Menschen näherstehen als die Verwandtschaft. Und so kommen nicht wenige auf die Idee, für den Fall der Fälle vorzusorgen und statt der Familie das geliebte Haustier als Erben einzusetzen – im Film geht das schließlich auch. Doch ist das auch im echten Leben möglich? Wie ist die Rechtslage in Deutschland und was müssen Halter beachten, wenn sie ihr Haustier im Todesfall versorgt wissen möchten?
Erwähnt das deutsche Gesetz Tiere als Erben?
Das deutsche Erbrecht ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, und zwar ab Paragraf 1922. Haben Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, bestimmt die darin beschriebene, gesetzliche Erbfolge, wer wie viel vom Nachlass erhält. Sie richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser, wie der Verstorbene genannt wird. In erster Linie erben demnach, soweit vorhanden, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Enkel, Eltern oder andere Nachfahren. Von Haustieren als Erben steht im gesamten Erbrecht jedoch nichts. Das ist die schlechte Nachricht für alle, die Hund oder Katze etwas hinterlassen möchten.
Muss man sich an die gesetzliche Erbfolge halten?
Widerspricht die gesetzliche Erbfolge den Wünschen des Erblassers, kann er selbst bestimmen, wer seinen Nachlass erhalten soll. Dazu können Erblasser ein Testament, einen Erbvertrag oder ein Vermächtnis formulieren. So lassen sich beispielsweise Freunde, Lebenspartner oder Nachbarn als Erben einsetzen. Doch Achtung: Ganz ausschließen lassen sich überlebende Ehepartner, Kinder oder Enkel des Erblassers auch dann nicht, ihnen steht immerhin ein Pflichtteil des Erbes zu. Und damit sind sie immer noch besser dran als Tiere, denn auch mithilfe eines Testaments können sie niemals Erben des Vermögens von Herrchen oder Frauchen werden. Ganz im Gegenteil: Wird ein Tier im Testament als Erbe bestimmt, kann das zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen, woraufhin automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.
Können Tiere überhaupt selbst erben?
In den USA und Großbritannien ist es möglich, dass Tiere erben. In Italien soll eine vermögende Dame ihrer Katze eine Villa, Wohnungen und Barvermögen im Gesamtwert von rund zehn Millionen Euro vermacht haben. Hierzulande ist so etwas dagegen ausgeschlossen – Tiere erben selbst dann nichts, wenn ihre Halter das ausdrücklich in einem Testament wünschen. Selbst ein Pflichtteil steht ihnen nicht zu. Tiere sind schlichtweg nicht erbberechtigt, so hat es der Gesetzgeber entschieden. Denn ein Erbe ist mit Rechten und Pflichten verbunden, und deshalb kann auch nur erben, wer rechtsfähig ist.
§ 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wiederum gibt an, auf wen sich der Begriff der Rechtsfähigkeit bezieht: Menschen. Zwar sind Tiere gemäß § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich keine Sachen und werden durch besondere Gesetze wie etwa Tierschutznormen geschützt. Auf sie jedoch sind dennoch meist die für Sachen geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, nicht die für Menschen. Besonders deutlich wird das im Erbrecht, wonach Tiere eben nicht erben, aber durchaus vererbt werden können – sie gehören nämlich ähnlich wie Geld, Gemälde, Fahrzeuge und andere Sachen zum Nachlass der Verstorbenen.
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Wie können Halter ihr Tier für den Todesfall absichern, ohne dass sie erben?
Wer möchte, dass sein Haustier nach dem eigenen Tod versorgt ist, kann beispielsweise in einem Testament oder Erbvertrag dahingehende Auflagen formulieren. So kann etwa bestimmt werden, dass der Hund in die Obhut eines bestimmten Menschen kommt, der im Testament als Erbe bestimmt wird, und dieser sich um das Tier kümmern muss. Das Erbe dieser Person ist dann also an die Verpflichtung gekoppelt, auch das geerbte Tier zu pflegen. Dadurch kommt dem Tier das Vermögen des verstorbenen Halters zugute, auch wenn es nicht selbst Erbe wird. Selbstverständlich sollte das ein Mensch sein, der nicht nur Zeit und Platz für das Haustier hat, sondern sich auch wirklich darum kümmern möchte.
Möchte der Erblasser sicherstellen, dass sich die Person, der er sein Tier unter Auflagen hinterlassen hat, auch „richtig“ darum kümmert, kann er einen sogenannten Testamentsvollstrecker einsetzen. Das kann eine Nachbarin, der beste Freund oder eine andere, vertrauenswürdige Person sein. Diese überprüft dann regelmäßig, ob der Erbe das Tier entsprechend den Wünschen des Erblassers versorgt. Diese können ebenfalls im Testament formuliert werden, etwa dahingehend, dass eine Katze nur im Haus gehalten werden oder ein Hund regelmäßig zum Hundesport gehen soll. Damit ein Erbe das Tier nicht einschläfern lässt oder im Tierheim abgibt, sollte er ihm überdrüssig werden, können etwa Klauseln in das Testament eingebaut werden, nach denen der Erbe in einem solchen Fall das gesamte Vermögen verliert.
Eine andere Möglichkeit ist, dass Erblasser einen Erben sowie eine Pflegeperson für das Tier bestimmen. Die Pflegeperson erhält dann vom Erben des Vermögens einen im Testament genannten Betrag dafür, dass sie sich um das Tier kümmert.
Bei Vermögen Gründung einer Stiftung möglich
Wer etwas mehr als der Durchschnitt zu vererben hat, kann eine Stiftung gründen. Über diese Stiftung kann der Erblasser sicherstellen, dass sein Tier von der Erbschaft profitiert. Denn es wird so weiterhin nach genauen Vorgaben gepflegt und betreut. Darüber hinaus kann die Stiftung etwa den Tierschutz unterstützen, indem Geld an Tierheime, Kliniken oder andere Initiativen fließt, die sich um Tiere kümmern.
Allerdings biete sich eine Stiftung nur an, wenn das zu vererbende Vermögen umfangreich ist. Grundlage einer Stiftung ist, dass mit den Einkünften aus dem eingebrachten Vermögen gewirtschaftet wird. Dazu muss jedoch auch ausreichend Kapital vorhanden sein. Das Vermögen selbst bleibt dadurch bestehen und ist gesichert. Eine Stiftung, die einem gemeinnützigen Zweck dient, wird teilweise von bestimmten Steuerzahlungen befreit.
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Keine Sicherheit für Erblasser
So genau ein Erblasser sein Testament auch formulieren lässt und seinen Erben die Auflage erteilt, den geliebten Hund zu pflegen – die Sicherheit, dass mit seinem Tier so verfahren wird, wie gewünscht, gibt es dennoch nicht. Erben haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen, also das Erbe nicht anzunehmen. Jemandem ein Tier „aufzuzwingen“, bringt also nichts. Deswegen ist es ratsam, die Erben nicht mit dem Tier zu überraschen. Klären Sie vorher, ob sie zur Pflege bereit sind. Da selbst dann das Erbe ausgeschlagen werden kann, sollte zudem ein Ersatzerbe bestimmt werden, der sich gegebenenfalls des Tiers annimmt.
Was ist außerdem zu beachten?
Wie ein Testament verfasst sein muss, um gültig zu sein, ist genau bestimmt. Um zu vermeiden, dass formelle Gründe den letzten Willen ungültig werden lassen oder es wegen Formulierungsfehlern, die unterschiedliche Deutungen des Inhalts ermöglichen, zu juristischen Auseinandersetzungen unter den Hinterbliebenen kommt, sollte sich beim Verfassen juristisch beraten lassen. Zudem ist es möglich, ein Testament beim Nachlassgericht verwahren lassen. Dann ist sichergestellt, dass der letzte Wille auch umgesetzt wird.
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Quellen
- Gesetze-im-internet.de, „Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 90a Tiere“ (aufgerufen am 14.7.2023)
- Erbrecht-heute.de, „Tiere im deutschen Erbrecht“ (aufgerufen am 14.7.2023)
- Erbrechtsinfo.com, „Können Tiere erben? Rechtslage & Möglichkeiten“ (aufgerufen am 14.7.2023)
- Kanzlei-herfurtner.de, „Erbrecht bei Tieren: So regeln Sie die Versorgung Ihres Haustiers“ (aufgerufen am 14.7.2023)