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Rechtliches

Urteil legt „Umgangsrecht“ für Hunde fest! Was gilt bei Trennung für Haustiere?

Zwei Männer sitzen schweigend auf verschiedenen Sofas, ihr Hund liegt zwischen ihnen
Wenn man sich in einer Beziehung nichts mehr zu sagen hat, steht eine Trennung ins Haus. Aber was wird aus dem gemeinsamen Haustier? Foto: Getty Images
Porträtbild Marike Stucke
Freie Autorin

1. Juni 2023, 11:31 Uhr | Lesezeit: 7 Minuten

Die Scheidung oder Trennung eines Paares ist meist ohnehin schmerzhaft genug. Wenn dann auch noch ein gemeinsames Haustier während der Beziehung angeschafft wurde, stellt sich nach dem Auszug des ehemaligen Partners die Frage: Wo lebt das geliebte Tier in Zukunft? Ein aktuelles Urteil legt nun sogar ein „Umgangsrecht“ für Hunde fest.

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Wenn zwei Menschen heiraten oder als Paar zusammenleben, zieht manchmal auch ein Vierbeiner oder ein anderes Haustier mit ein. Aber was passiert, wenn ein Paar eine Trennung oder Scheidung durchlebt, mit dem gemeinsamen Haustier? Gibt es wie bei gemeinsamen Kindern eine Art Sorgerecht für das Haustier? Und wie sieht es mit Besuchszeiten für den Ex-Partner aus? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal in Rheinland-Pfalz gibt Aufschluss über das „Umgangsrecht“.

Ein Umgangsrecht für Haustiere nach Trennung oder Scheidung?

Genau wie es kein Sorgerecht für Haustiere gibt, sieht der Gesetzgeber bislang auch kein Umgangsrecht für Katze, Hund und Co. vor. Das Landgericht Frankenthal hat nun jedoch entschieden, dass Ex-Partner sich eine Art „Umgangsrecht“ mit dem gemeinsam angeschafften Tier einräumen müssen. Geklagt hatte ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim, der sich mit seinem ehemaligen Lebenspartner einen Labrador angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere verlangte regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm jedoch mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Das Tier sei allein dem Beklagten zuzuweisen, da ansonsten das Tierwohl gefährdet sei.

Die Kammer sah das allerdings anders. Der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Der Beklagte wurde verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ des Hundes einzuwilligen.

Hund gilt nach deutscher Rechtssprechung als Eigentum

Denn ein „Umgangsrecht für Tiere“ gibt es in der deutschen Rechtssprechung nicht und ein Hund gilt dementsprechend als Eigentum. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen. Auf PETBOOK-Nachfrage, weshalb das Landgericht den Vorwurf der Tierwohlgefährdung abgewiesen habe, antwortete Britta Hoth, Richterin und Pressesprecherin. Es habe nach Einschätzung des Gerichts „an einem rechtzeitigen konkreten Vortrag der Partei, die sich darauf berufen hat, dazu, warum im konkreten Fall das Tierwohl gefährdet sein sollte, gefehlt“.

Es gibt aber natürlich immer die Möglichkeit, dass ein geschiedenes oder getrenntes Paar sich individuell einigt, wann und wie oft der nun tierlose Ex-Partner das Haustier besuchen oder zu sich nehmen kann. Gerade Hunde bauen in der Regel eine sehe enge Bindung zu allen Familienmitgliedern auf. Bei einer dauerhaften Trennung von einer ihrer Bezugspersonen leiden die Tiere. Der regelmäßige Kontakt des Ex-Partners wird also trotz der veränderten Lebensbedingungen zum Wohlbefinden des Vierbeiners beitragen.

Trennung/Scheidung mit Haustier: Hunde und Katzen sind keine Kinder

Auch wenn dies viele Menschen anders sehen und der eigene Vierbeiner so manchem wie ein Familienmitglied ans Herz wachsen kann, sieht der Gesetzgeber Haustiere auch nicht gleichwertig zu Kindern an. Somit gibt es auch kein Sorgerecht für Hund, Katze, Kaninchen & Co. Diese werden bei einer Scheidung tatsächlich als Gegenstand betrachtet und müssen ähnlich wie gemeinsam angeschaffte Möbel, Fahrzeuge oder anderer Hausrat gerecht aufgeteilt werden. Unverheiratete Paare haben dem Gesetz nach keinen gemeinsamen Hausrat und müssen ohne gesetzliche Vorgaben eine Einigung finden. Andernfalls entscheidet das Gericht über den Verbleib des Tieres.

Eine gerechte Aufteilung, wie etwa beim gemeinsam angeschafften Küchengeschirr, ist bei einem Lebewesen natürlich nicht möglich. Es bleibt also nur festzulegen, wer Hund, Katze, Pferd oder Kleintiere in Zukunft aufnimmt. Hierbei sollte das Tierwohl stets im Blick behalten werden. Folgende Fragen gilt es dann zu beantworten:

  • Zu wem hat das Tier eine engere Bindung?
  • Wer kann künftig aus beruflichen oder persönlichen Gründen besser für den tierischen Mitbewohner sorgen?

Bei Haustieren, die vor der Beziehung oder Ehe von einem Ex-Partner angeschafft wurden, ist die Entscheidung einfacher: Der ursprüngliche Halter bleibt auch nach der Trennung der Halter. Allerdings muss dies nach einer Ehe bewiesen werden (zum Beispiel durch einen Kaufvertrag vom Züchter etc.).

Ausgleichszahlung nach Scheidung/Trennung mit gemeinsamem Tier

Gerade Rassehunde oder Rassekatzen kosten in der Regel mehrere hundert oder gar tausend Euro. Wird so ein Tier während einer Beziehung angeschafft und bleibt anschließend bei einem Teil des geschiedenen Paares, muss dieser dem anderen, nun tierlosen Teil, eine angemessene Ausgleichszahlung für den „Wertverlust“ zahlen. Den ideellen Wert kann Geld natürlich nicht aufwiegen.

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Mögliche Modelle für den Umgang nach Trennung/Scheidung mit Haustier

Auch wenn die Gesetzgebung einen Vergleich von Haustieren mit Kindern bei getrennten oder geschiedenen Paaren ablehnt, gibt es durchaus ähnliche Möglichkeiten, den Umgang der Ex-Partner mit dem Haustier zu gestalten. Einige Paare einigen sich zum Beispiel auf ein Wechselmodell. Hierbei lebt das Tier zum Beispiel abwechselnd eine Woche bei einem oder dem anderen, so wie in dem Urteil des Landgerichtes Frankenthal nun auch festgelegt wurde. Nach dem Ermessen des Gerichts konnte keine Gefährdung des Tierwohls durch ein Wechselmodell festgestellt werden, wie Pressesprecherin Hoth PETBOOK auf Nachfrage bestätigte.

  • Wechselmodell für Haustiere: Dieses Modell ist vor allem für Hundehalter geeignet, bei denen beide Ex-Partner eine sehr enge Bindung zum Vierbeiner haben. Darüber hinaus hat jeder Halter im Wechsel eine Woche „hundefrei“ und kann in diese zum Beispiel Reisen oder auch hunde-unfreundliche Aktivitäten legen. Für Katzen eignet sich dieses Modell wenig, da diese meist sehr „häuslich“ sind und keine häufigen Wohnortwechsel mögen. Beim Wechselmodell können sich die Halter die Kosten hälftig aufteilen.

Ebenfalls vergleichbar mit geschiedenen Paaren mit Kindern ist auch das Residenzmodell möglich: Der Vierbeiner oder das Kleintier leben hauptsächlich bei einem Halter und ziehen zum Beispiel an zwei Wochenenden im Monat zum Ex-Partner. Beide Modelle ermöglichen sowohl Mensch als auch Tier, regelmäßig in Kontakt zu bleiben. Aber welches Modell einigt sich für welches Tier?

  • Residenzmodell für Haustiere: Dieses Modell ist auch für Hunde denkbar. Manchmal erlauben die neuen Lebensbedingungen eines Halters nach der Trennung keine dauerhafte Hundehaltung, zum Beispiel aus beruflichen Gründen. Auch Kleintiere können gelegentlich den Wohnort wechseln. Katzen sollten im Zweifel nur für die Urlaubszeiten des Haupthalters zum Ex-Partner ziehen, um häufige Lebensraumumstellungen zu vermeiden. Die Kosten müssen beim Residenzmodell anders aufgeteilt werden als beim Wechselmodell, da hier ein Halter allein durch die längeren Anwesenheitszeiten des Tieres das Gros der anfallenden Kosten bestreiten muss.

Fazit: Egal ob nach einer Scheidung oder Trennung: Das Wohl des Tieres sollte stets im Vordergrund stehen und im besten Fall eine Lösung gefunden werden, die für den tierischen Schützling am wenigsten Stress, Umstellung oder Sehnsucht bedeuten.

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Quellen

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