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Überfahrenes Tier gefunden? So sollte man reagieren

Tier überfahren
Wie man sich am besten verhält, wenn man ein Tier überfahren hat, verrät PETBOOK. Foto: Getty Images/Pascal-L-Marius
Sonja Jordans

27. November 2024, 7:02 Uhr | Lesezeit: 13 Minuten

Ob aus Unachtsamkeit oder weil alles so schnell ging – Schreck und Entsetzen sind groß, wenn man ein Tier überfahren hat. Doch wie verhält man sich in solch einer Situation richtig? PETBOOK hat nachgefragt.

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Auch die schnellste Reaktion des Autofahrers hat nicht mehr geholfen: Das Tier, das plötzlich auf der Straße auftauchte, ist tot. Erfasst trotz beherztem Bremsen. Plötzlich schießen einem viele Fragen durch den Kopf: Wie reagiert man richtig, wenn man ein Tier überfahren hat? Was tun, wenn man ein verendetes Tier am Straßenrand findet? An wen sollte man sich wenden und was tunlichst unterlassen? Und: Kann man als Autofahrer bestraft werden, weil man ein Tier überfährt? PETBOOK hat recherchiert und bei der Polizei nachgefragt. 

280 000 Zusammenstöße jährlich

Die Situation dürften fast alle Autofahrer schon mal erlebt haben: Plötzlich taucht ein Tier im Blickfeld auf. Runter vom Gas, hupen und hoffen, dass es stehen bleibt – zu mehr reicht die Zeit zwischen Wahrnehmung und Reaktion oft nicht. In den meisten Fällen passiert zum Glück nichts, außer einem Schrecken bei Autofahrer und Tier bleibt nichts zurück.

Dennoch: Unfälle mit Tieren kommen immer wieder vor. Nach Angaben der deutschen Autoversicherer krachte es 2023 in Deutschland mehr als 280 000 Mal zwischen Tier und Auto, meist überlebten die Tiere nicht. Der Deutsche Jagdverband berichtet für 2022/2023 von gut 230 000 überfahrenen Wildtieren. Und das sind nur die gemeldeten Fälle. Unzählige Vögel, Amphibien, Kleintiere, Katzen und Hunde, die ihr Leben unter Kraftfahrzeugen lassen mussten, sind dabei nicht mitgezählt.1

Tier überfahren – was nun?

Genaue Zahlen dazu gibt es nicht. Unter anderem, weil es deutschlandweit keine Meldepflicht gibt, wenn jemand ein kleines, nicht jagdbares Wildtier wie Kröte oder Igel überfahren hat. Das Gleiche gilt – so hart es für Tierhalter auch klingen mag – wenn ein Haustier wie Katze oder Hund totgefahren worden ist.

Wer ein Haustier überfahren hat, muss aus rechtlicher Sicht niemanden informieren. Weder die Tierhalter noch eine behördliche Stelle wie Polizei oder Ordnungsamt. Anders sieht es dagegen aus bei Unfällen mit bestimmten, dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten wie Rehen oder Wildschweinen. In elf von 16 Bundesländern sind Wildunfälle meldepflichtig. Details dazu sind in den jeweiligen Landesjagdgesetzen geregelt. 

Wildunfälle oft extra geregelt

Das Landesjagdgesetz Thüringen etwa schreibt vor: „Wer krankes oder verendetes Schalenwild in der freien Natur vorfindet oder als Fahrzeugführer Schalenwild verletzt oder tötet, ist verpflichtet, dies dem Aneignungsberechtigten, dem Bürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle unverzüglich anzuzeigen.“ Als Schalenwild bezeichnet man jagdbare Paarhufer. Ihre Hufe nennt man in der Jägersprache Schalen.

In Bayern kann juristisch belangt werden, wer „als Führer eines Fahrzeugs Schalenwild (…) durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet“ und das nicht unverzüglich einer explizit im Gesetz genannten Stelle meldet. Laut Bundesjagdgesetz liegt ein Wildunfall vor, wenn etwa Reh- und Rotwild, Fuchs, Marder, Kaninchen und Hase getötet worden sind.2 

Wie verhält man sich, wenn man ein Tier überfahren hat? 

Ob bei einem Tierunfall auf der Bundesstraße oder dem Crash mit einer Katze im Wohngebiet: Wer mit einem Tier zusammengestoßen ist, sollte grundsätzlich anhalten. Lässt es die Verkehrssituation zu, ist es ratsam, nach dem erfassten Tier sehen. Wie die Polizei in Frankfurt am Main auf PETBOOK-Anfrage mitteilt, müssen Autofahrer wie bei jedem Unfall handeln. Das bedeutet: Warnblinkanlage anschalten, eine Warnweste anziehen und die Unfallstelle absichern. Das rät auch der Automobilclub ADAC.3

Aber Achtung: Dabei dürfen sich Autofahrer keinesfalls selbst in Gefahr bringen und zwischen den Autos auf die Straße laufen. Auch sollten sie sich dem überfahrenen Tier vorsichtig nähern. Denn ist es noch nicht tot, könnte es vor Schmerz oder aus Angst angreifen oder beißen. Besonders bei Wildschweinen ist Vorsicht geboten. Ein totes Tier auf der Fahrbahn kann eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Daher sollte man es, wenn möglich, an den Straßenrand ziehen, rät die Polizei Frankfurt. Dabei sind am besten Handschuhe aus dem Verbandskasten zu tragen, da vor allem Wildtiere Parasiten oder Krankheiten übertragen können.

Bei Wildunfällen offizielle Stellen benachrichtigen

Während dies bei einer Katze oder einem kleineren Hund zumindest körperlich noch machbar ist, wird es bei einem größeren Tier schon schwieriger. Zudem ist vermutlich nicht jeder dazu in der Lage, ein gerade überfahrenes Tier anzufassen und zur Seite zu ziehen. „Dann ist die Polizei zu verständigen“, heißt es dazu aus Frankfurt. Bei einem meldepflichtigen Wildunfall ist es ohnehin erforderlich, offizielle Stellen zu benachrichtigen. Außerdem kann die Polizei eine sogenannte Wildunfallbestätigung ausstellen. Diese wird von den Versicherungen verlangt, sollte es zu einem Schaden am Auto gekommen sein.

Ansonsten könnten Autofahrer Schwierigkeiten bekommen, den Unfall nachzuweisen. Wer ein totes Wildtier im Straßengraben lediglich findet, wendet sich am besten ebenfalls an die Polizei, wie es aus Frankfurt heißt. Sie leitet dann weitere Schritte ein, damit der Körper geborgen werden kann. Doch auch bei einem Haustier ist es generell ratsam, die Beamten zu informieren. Und zwar nicht nur, damit die Halter über das Schicksal ihres Hausgenossen informiert werden. 

Auch interessant: Warum die Gefahr im April und Mai am größten ist, ein Reh zu überfahren

Juristisch keine Unfallflucht

Die Realität zeigt: Oft melden Autofahrer vor allem Unfälle mit Haustieren nicht. Über die Gründe lässt sich nur spekulieren. Ob aus Scham oder weil am Fahrzeug keine Schäden entstanden sind, denn kleinere Tiere hinterlassen kaum Beulen. Oder sie schweigen, weil sie fürchten, wegen des toten Tiers bestraft zu werden. Im deutschen Straßenverkehrsrecht gibt es allerdings keine Regelungen, die explizit Folgen für überfahrene Tiere zum Gegenstand haben, wie die Polizei Frankfurt am Main mitteilt.

Mehr noch: Wer ein Tier totgefahren hat und sich aus dem Staub macht, ist nach bislang überwiegender, juristischer Ansicht auch nicht wegen Unfallflucht strafbar. Denn um überhaupt deswegen belangt werden zu können, muss – knapp zusammengefasst – eine andere Person geschädigt worden sein und sich einer der Beteiligten entfernt haben, bevor er seine Daten hinterlassen hat.4

Kollidiert man aber mit einem Wildtier, gibt es juristisch schon keinen anderen Geschädigten. Doch Achtung: Das hat nichts mit der grundsätzlichen Meldepflicht bei bestimmten Wildunfällen zu tun! Melden muss man diese Unfälle dennoch.

Halter haften für ihr Tier 

Bei Haustieren sieht es zwar anders aus, denn der Halter ist durchaus geschädigt, wenn sein Tier überfahren wurde. Allerdings liegen in der Regel andere Voraussetzungen bei Unfällen mit Haustieren vor. Denn: Haustiere haben Halter, und diese müssen auf ihre Vierbeiner aufpassen. Daher sind sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Tier keine Gefahr für andere ausgeht – etwa im Straßenverkehr.

Daher gilt bei einem Unfall mit einem Haustier meist: Auch wenn der Autofahrer Hund oder Katze totgefahren hat, kann er folgenlos davonkommen. Mitunter kommt sogar eine Pflichtverletzung des Tierhalters in Betracht und nicht des Fahrers, denn der Tierhalter hat nicht auf seinen Vierbeiner aufgepasst.

Womöglich muss der Halter dann sogar die am Auto des Unfallfahrers entstandenen Schäden ersetzen. Daraus ergibt sich auch, dass Halter in der Regel keinen Schadensersatz für ihr überfahrenes Tier verlangen können.

Mitschuld je nach Fahrverhalten

Doch bevor Autofahrer nun Ansprüche gegen den Tierhalter geltend machen, dessen Liebling sie überfahren haben, sollten sie bedenken: Ausnahmen sind möglich, denn es kommt grundsätzlich auf den Einzelfall an. Und: Wer sich im Straßenverkehr nicht regelkonform und vorausschauend verhalten und dadurch den Unfall mitverursacht hat, kann zumindest teilweise auf dem eigenen Schaden sitzen bleiben.

So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass einen Autofahrer eine Teilschuld an einem Unfall mit Hund trifft, da er zu flott unterwegs war. Statt erlaubter 50 Kilometer pro Stunde fuhr er fast doppelt so schnell. Als er einen losgerissenen Hund und dessen Halterin am Straßenrand entdeckte, wich er aus, kam ins Schleudern und krachte in die Leitplanke. Der Wagen musste aufwendig repariert werden, die Kosten dafür wollte der Fahrer von der Hundehalterin ersetzt bekommen. Doch das Gericht entschied: Der Fahrer muss zwei Drittel seiner Reparaturkosten selbst tragen, weil er zu schnell gefahren war.5 

Verwarngeld möglich

Doch selbst wenn sich Autofahrer in den meisten Fällen nicht wegen Unfallflucht strafbar machen dürften, nachdem sie ein Tier überfahren haben – einfach wegfahren dürfen sie dennoch nicht. Denn wegen anderer Versäumnisse kann man sie durchaus belangen, teilt die Polizei Frankfurt am Main mit. Unter anderem muss das tote Tier von der Straße geräumt werden, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.

Manchmal ist auch eine Reinigung der Unfallstelle nötig. Wer es in solchen Fällen unterlässt, die Polizei zu informieren, muss mit einem Verwarngeld rechnen. Das fällt zwar in der Regel gering aus. Allerdings, teilt die Polizei mit, können einem Unfallfahrer aus anderen Gründen empfindliche Strafen drohen: Ist das überfahrene Tier doch nicht tot und wird dennoch zurückgelassen, sodass es Schmerzen und Leid ertragen muss, kann man sich wegen Tierquälerei strafbar machen. Darauf stehen hohe Geldstrafen, in besonderen Fällen auch Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

Totes Haustier beim Tierheim abgeben

Das gilt sowohl bei einem Haustier als auch, wenn ein überfahrenes Wildtier seinem Schicksal überlassen wird. Anhalten ist daher geboten, allein schon, um sich zu vergewissern, was mit dem Tier geschehen ist. Zudem hat ein Haustier eine Familie, die es vermisst und über dessen Schicksal informiert werden möchte. In vielen Fällen sind Haustiere gechippt, tätowiert oder tragen ein Halsband mit Hundemarke oder Adressanhänger, worüber sich die Halter ausfindig machen lassen. Tote Haustier können daher oft bei Tierheimen und Tierarztpraxen abgegeben werden. Dann ist auch sichergestellt, dass der Chip des Haustiers ausgelesen und der Halter informiert wird. 6

Polizei und Feuerwehr verfügen hingegen nicht immer über entsprechende Lesegeräte. Zudem gehört es in der Regel nicht zu ihren Aufgaben, Halter einer überfahrenen Katze ausfindig zu machen. Das Tierheim Hodenhagen (Niedersachsen) rät daher auf seiner Homepage explizit: „Sollten Sie ein überfahrenes, totes Tier finden, wäre es schön, wenn Sie auch dieses Tier ins Tierheim bringen.“ Ansonsten werden die Tiere oft ohne Benachrichtigung entsorgt und verschwinden, „und die Halter können sich nicht verabschieden“. Übrigens: Niemals darf ein Tier nach einem Unfall eigenmächtig „erlöst“ werden, auch wenn es offenbar noch so sehr leidet. Wer also ein Tier überfahren hat oder verletzt findet, darf es unter keinen Umständen selbst töten, um es von Schmerzen oder Leid zu erlösen. Das steht nur Tierärzten oder Jägern zu. 

Totes Wildtier niemals mitnehmen 

Während es unproblematisch ist, ein totes Haustier mitzunehmen und bei entsprechenden Stellen abzugeben, sieht das bei einem dem Jagdgesetz unterliegenden Wildtier anders aus. Ein solches Tier einzuladen, um es selbst zu entsorgen oder gar zu verarbeiten, ist keine gute Idee und muss tunlichst unterblieben werden. Denn auch für die Beseitigung eines toten Wildtiers sind Jäger oder ähnliche Beauftragte wie etwa Forstdienststellen zuständig. Daher müssen sie unbedingt informiert werden. Das übernimmt in der Regel die herbeigerufene Polizei, man muss sich nicht selbst an die entsprechenden Stellen wenden.

Der Grund für diese Vorschrift hängt mit der Meldepflicht eines Wildunfalls zusammen: Die meisten Wildtiere unterliegen, wie erwähnt, in Deutschland dem Jagdrecht. Das heißt also, wer ein dem Jagdrecht unterliegendes Wildtier an- oder überfährt und es mitnimmt – zueignet, wie es juristisch heißt – kann sich der Jagdwilderei nach § 292 StGB strafbar machen.7

Die Folgen sind durchaus drastisch und reichen von empfindlichen Geld- bis hin zu Freiheitsstrafen in schweren Fällen. Zudem können Wildtiere Krankheiten übertragen oder zu deren Ausbreitung beitragen. Durch den Kadaver eines Wildschweins könnte unter Umständen die aktuell grassierende Schweinepest weiter verschleppt werden.8

Übrigens: Jagdwilderei kann auch dann angenommen werden, wenn ein Wildtier nach einem Unfall verletzt ist und nur deswegen mitgenommen wird, weil man es zu einem Tierarzt bringen möchte. Gleiches gilt, wenn man das Wildtier wie etwa Reh oder Kitz, nach einem Unfall mit nach Hause nimmt, um es selbst gesundzupflegen.

Anders sieht es nur aus, wenn etwa ein verletzter Igel, ein Vogel oder ein anderes Tier, das nicht dem Jagdrecht unterliegt, aufgenommen und in eine Tierarztpraxis oder Wildtierstation gebracht wird. Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen und daher nicht zu jenen Wildtieren gehören, bei denen ein Unfall gemeldet werden muss, können ohne Rücksprache mitgenommen und ärztlich versorgt werden. 

Was ist, wenn das Tier nicht tot ist? 

Nicht selten packen Unfallverursacher verletzte Hunde, Katzen oder Kleintiere ein und fahren sie zur nächsten Tierarztpraxis. Aus Sicht der Polizei Frankfurt am Main ist das kein Problem, wie sie auf PETBOOK-Nachfrage mitteilt. „Wenn sich der Fahrzeugführende in der Lage sieht, das angefahrene Tier zu einem Tierarzt zu transportieren, kann dies in jedem Fall durchgeführt werden“, heißt es dazu.

Die Tierschutzorganisation „Vier Pfoten“ rät, das angefahrene Tier nach Möglichkeit in eine Jacke oder Decke zu hüllen. Auch der Transport auf einer stabilen Unterlage ist ratsam. Ist man sich unsicher, ob das Tier noch lebt, kann der Herzschlag an Brustkorb oder Innenseite des Oberschenkels ertastet werden. Wer sich das nicht zutraut, kann alternativ einen kleinen Taschenspiegel oder Ähnliches vor die Nase der Katze oder des Hundes halten. Beschlägt er, atmet da Tier noch.

Unter Umständen sollte Erste Hilfe am Tier vorgenommen werden, wie „Vier Pfoten“ rät.9 Starke Blutungen etwa können mit Materialien aus dem Verbandskasten des Autos gestillt werden. Bei bewusstlosen Tieren sollten, wenn nötig, die Atemwege freigemacht werden. Tipps, wie Erste Hilfe am Tier aussehen kann, gibt es unter anderem beim Zentrum für Kleintiermedizin.

Wer übernimmt die Kosten?

Finden sich die Halter des verunglückten Tiers, müssen sie die beim Tierarzt entstandenen Kosten übernehmen. Bei Fundtieren übernehmen oft Stadt oder Gemeinde die Rechnung. Sie haben meist eine Pauschale mit örtlichen Tierärzten vereinbart, die in solchen Fällen gezahlt wird. Dennoch: Finder müssen unter Umständen damit rechnen, von Praxis oder Klinik zur Kasse gebeten zu werden. Wer das nicht leisten kann oder möchte, sollte daher bei gefundenen, verletzten Tieren die Polizei oder das Tierheim informieren und weitere Schritte abklären. 

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Fazit

Wer ein Tier totgefahren hat, sollte auf keinen Fall einfach das Weite suchen. Zwar macht man sich nach überwiegende Ansicht nicht wegen Unfallflucht strafbar. Allerdings können andere Folgen drohen, wenn etwa eine Unfallstelle nicht abgesichert wird und dadurch ein Folgeunfall passiert. Wildunfälle sind in elf von 16 Bundesländern ohnehin meldepflichtig.

Abgesehen davon, dass tote Tiere von der Straße entfernt werden müssen, ist es für Haustierhalter wichtig, Klarheit über den Verbleib ihres Familienmitglieds zu erlangen. Melden Sie einen Unfall daher unbedingt der Polizei und bringen Sie ein überfahrenes Haustier möglichst zu einem Tierheim oder in eine tierärztliche Praxis, damit die Halter informiert werden können. Auch Sie würden schließlich gerne wissen wollen, was mit ihrem Liebling geschehen ist. 

Quellen

  1. jagdverband.de, „Wildunfallstatistik“ (aufgerufen am 27.11.2024) ↩︎
  2. waidwissen.com, „Einführung zum Schalenwild“ (aufgerufen am 27.11.2024) ↩︎
  3. dejure.org, „§ 34 Unfall“ (aufgerufen am 27.11.2024) ↩︎
  4. bussgeldkatalog.org, „Kann bei einem Wildunfall Fahrerflucht begangen werden?“ (aufgerufen am 27.11.2024) ↩︎
  5. openjur.de, „OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2000 - 6 U 202/99“ (aufgerufen am 27.11.2024) ↩︎
  6. tierheim-hodenhagen.de, „Wie gehe ich mit einem Fundtier um?“ (aufgerufen am 27.11.2024) ↩︎
  7. gesetze-im-internet.de, „Strafgesetzbuch (StGB)§ 292 Jagdwilderei“ (aufgerufen am 27.11.2024) ↩︎
  8. lbv-bw.de, „Was tun, wenn man ein totes Wildschwein findet?“ (aufgerufen am 27.11.2024) ↩︎
  9. vier-pfoten.de, „Katze angefahren“ (aufgerufen am 27.11.2024) ↩︎
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