7. Februar 2024, 6:26 Uhr | Lesezeit: 7 Minuten
Als Halter eines Tieres sollte man für den Fall, dass man stirbt, Vorsorge tragen. Denn nicht immer wollen die Erben auch das Tier übernehmen. Wie man dafür Sorge trägt, dass tierische Begleiter auch nach dem eigenen Ableben gut versorgt werden.
Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er meist nicht nur trauernde Angehörige und Freunde. Neben Möbeln, Unterlagen und persönlichen Dingen bleibt mitunter auch ein Haustier zurück. Aber was passiert eigentlich mit Vierbeinern, Fischen oder Vögeln, wenn der Halter verstorben ist? Wird ein Tier automatisch vererbt? Was ist, wenn die Erben es nicht haben möchten? Wie kann ein Halter bestmöglich für den Fall vorsorgen, dass er stirbt?
Wer sich diese Fragen im Vorfeld stellt und sich rechtzeitig um seine Angelegenheiten kümmert, erspart nicht nur seinen Angehörigen viel Arbeit. PETBOOK klärt daher die wichtigsten Punkte, die auch vermeiden, dass man seinem Haustier unnötigen Stress bereitet, wenn es von einem zum nächsten gereicht wird, weil sich keiner wirklich um es kümmern möchte oder kann.
Können Haustiere vererbt werden?
Ja. Genau wie Vermögen, Schmuck oder ein Auto gehört auch das hinterbliebene Haustier zum Erbe, wenn der Halter stirbt. Dabei ist es egal, ob es sich um Hund, Katze, Pony oder ein anderes Tier handelt. Zwar sind Tiere gemäß § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich keine Sachen und werden durch spezielle Normen wie etwa Tierschutzgesetze geschützt.
Allerdings werden sie juristisch meist wie Sachen behandelt. Auf sie sind also die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Besonders deutlich wird das im Erbrecht, wonach Tiere vererbt werden können. Sie gehören wie andere Sachen zum Nachlass der Verstorbenen, der an einen oder mehrere Erben geht.
Allerdings besteht keine Pflicht, ein Erbe anzunehmen – es kann auch ausgeschlagen werden, wie es juristisch heißt. Daher muss auch ein Tier nicht angenommen werden. Damit es nicht im Tierheim landet und dort noch mehr unter dem Verlust seines Frauchens oder Herrchens leidet, können Halter jedoch vorsorgen.
Zu Lebzeiten neue Halter suchen
Vor allem Alleinstehende, die ein Haustier halten, kennen meist auch Personen, die sich im Notfall darum kümmern. Sei es, weil ein Termin ansteht, bei dem der Hund nicht mitkommen kann, eine Geschäftsreise geplant ist und die Katze gefüttert werden muss oder weil man krank geworden ist und das Tier nicht selbst versorgen kann. Fragen Sie diese Personen, ob sie auch bereit wären, Ihr Tier im Falle Ihres Todes zu übernehmen. Tier und Pflegeperson kennen sich schließlich und vertrauen einander. Auch Verwandte, die nicht als direkte Erben infrage kommen, Kollegen oder Nachbarn können gefragt werden.
Wichtig: Zwingen Sie Ihr Tier niemandem auf und suchen Sie jemanden, der sich wirklich darum kümmern kann und will. Die neunjährige Großnichte würde zwar vermutlich begeistert zustimmen, den Hund zu übernehmen. Ihre Eltern aber womöglich nicht, doch an ihnen blieben Kosten und Arbeit hängen.
Suchen Sie also rechtzeitig nach Personen, die Ihr Tier ebenso respektieren wie Sie selbst. Und: Legen Sie vertraglich fest, etwa mit einem Schenkungs- oder Adoptionsvertrag, an wen das Tier gehen soll. Dieser Vertrag muss notariell beglaubigt werden, um gültig zu sein. Wenn man der beschenkten Person auch einen Geldbetrag für die Pflege des Tiers zukommen lassen möchte, kann man etwa einen Sparvertrag bei einer Bank zu ihren Gunsten abschließen.
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Auch unverheiratete Paare sollten vorsorgen
Achtung: Paare, die unverheiratet oder ohne eine eingetragene Partnerschaft zusammenleben, beerben sich nicht automatisch gegenseitig. Das bloße Zusammenleben in einer Wohnung oder als verliebtes Paar genügt nicht, um nach dem Tod eines Partners Ansprüche geltend machen zu können. Wenn man nicht separat vorgesorgt und etwa ein Testament abgeschlossen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Somit bedeutet es auch nicht, dass der überlebende Partner automatisch das Haustier des Verstorbenen „zugesprochen“ bekommt, wenn der Halter stirbt. Wer sicherstellen möchte, dass Hund, Katze oder Goldfisch beim Partner bleiben können, sollte das ebenfalls notariell beglaubigt festhalten. Ansonsten geht das Tier an die gesetzlichen Erben des Halters, die dann darüber verfügen können. Bei Tieren aus dem Tierschutz geht die juristische Verantwortung nach dem Tod des Halters wieder an die vermittelnde Organisation über.
Pfleger im Testament bestimmen
Auch ein testamentarisch bestimmter Erbe oder ein Vermächtnisnehmer können zur Pflege des Tiers bestimmt werden, wenn der Halter stirbt. Im Testament wird dann eine Person benannt, die sich um das Tier kümmern soll. Auch ist es möglich, Auflagen hinsichtlich der Betreuung zu formulieren, die diese Person erfüllen muss. Dafür erhält sie einen festgelegten Geldbetrag. Das Erbe dieser Person ist dann also an die Verpflichtung gekoppelt, auch das geerbte Tier zu pflegen. Das Vermächtnis sollte ebenfalls einen Geldbetrag beinhalten, damit die Haltung des Tiers finanziell abgesichert ist. Lassen Sie sich auf jeden Fall juristisch beraten, wie Sie vorgehen müssen, damit nach Ihrem Tod auch wirklich alles wie gewünscht abläuft.
Zahlreiche Regelungen müssen beglaubigt werden, um juristische Gültigkeit zu erlangen. Zudem können bereits simple Formulierungsfehler, die Laien nicht ersichtlich sind, Regelungen zunichtemachen. Daher sollte man in eine fachlich kompetente Beratung investieren, um auf Nummer sicher gehen zu können. Und: Bestimmen Sie einen Ersatzerben, der sich gegebenenfalls des Tiers annimmt, falls die eigentlich ausgewählte Person das Erbe – und somit Ihr Tier – ausschlägt.
Übrigens: Man kann sein Tier auch einer Tierschutzorganisation vermachen. Allerdings sollten Sie sich bereits zu Lebzeiten erkundigen, ob die Organisation willens und in der Lage ist, das Tier zu übernehmen. Klären Sie Details frühzeitig und halten Sie auch für diesen Fall Ihren Willen testamentarisch fest.
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Frühzeitige Vorsorgevollmacht
Wie die Versorgung des Haustiers sichergestellt werden kann, wenn der Halter stirbt, ist eine Sache. Doch was ist, wenn man sich schon zu Lebzeiten nicht mehr um sein Tier kümmern kann? Auch dafür lässt sich vorsorgen.
Wer sich etwa wegen einer Erkrankung oder hohen Alters nicht mehr um seine Alltagsangelegenheiten kümmern kann, hat die Möglichkeit, eine andere Person mit der Betreuung zu beauftragen. Diese Betreuung kann auch die Pflege des Haustiers umfassen. Am besten bestimmt man eine vertraute Person und stattet sie mit einer Vorsorgevollmacht aus. Damit kann sie die Interessen des zu Betreuenden zu dessen Lebzeiten wahrnehmen.
Möchten Betreuer sich nicht um das Tier kümmern, kann man auch eine spezielle Vollmacht ausschließlich für die Pflege des Tiers erteilen. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt, wird seitens des zuständigen Gerichts ein Betreuer bestimmt.
Fazit
Nicht nur Wertgegenstände und Bargeld werden vererbt, sondern auch das eigene Haustier. Damit es nicht im Tierheim oder bei Menschen landet, die es nicht wollen, sollten Haustierhalter frühzeitig vorsorgen – ganz gleich, in welchem Alter.
Bestimmen Sie am besten eine Person, die sich auch wirklich um Ihr Tier kümmern möchte. Und: Sorgen Sie, wenn möglich, dafür, dass ihr dafür auch ausreichend Geld zur Verfügung steht. Erkundigen Sie sich zudem vor Anschaffung eines Tiers, wie alt es werden kann und ob es Sie allein schon deswegen überleben wird. Wenn ja, überdenken Sie die Anschaffung lieber noch einmal.
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Quellen
- Gesetze-im-internet.de, „Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- Kanzlei-herfurtner.de, „Erbrecht bei Tieren: So regeln Sie die Versorgung Ihres Haustieres“ (aufgerufen am 05.02.2024)
- Kanzlei-mohr.de, „Ihr Haustier im Erbrecht“ (aufgerufen am 05.02.2024)